Verfahren von A bis Z
Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - Gesetzliche Informationen für Verbraucher im Portal "Verbraucherinfo" abrufen
Die zuständigen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Namensnennung des Produktes und des verantwortlichen Unternehmers informieren bezüglich:
Überschreitungen gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen und
unter bestimmten Voraussetzungen alle sonstigen gravierenden Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen.
Die Ergebnisse amtlicher Kontrollen werden landesweit im Portal des Landes zur Verbraucherinformation veröffentlicht.
Die Veröffentlichung der Daten soll Verbraucherinnen und Verbraucher offen über die Ergebnisse der Behörden informieren und ist ein weiterer Schritt zu mehr Transparenz.
Sie darf nicht als öffentliche Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.
Hinweis: Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit unter lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg im Portal des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Kapitel "Lebensmittel- und Futtermittelwarnungen".
Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie im Portal des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und auf den Internetseiten der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter sowie der Veterinärämter in Baden-Württemberg.
Informationen über die amtliche Futtermittelkontrolle finden Sie in der Lebenslage "Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd".
Hinweis: Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2013, Az. 9 S 2423/12 werden infolge der anhängigen gerichtlichen Verfahren derzeit bis zu einer abschließenden Klärung vorläufig keine Veröffentlichungen vorgenommen. Die Bundesregierung hat auf Drängen der Länder angekündigt, die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Überwachungs- und Untersuchungsergebnissen rasch nachbessern und damit die Grundlage für einen rechtssicheren Vollzug schaffen zu wollen. Sobald die angekündigte Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in Kraft getreten ist, werden die Veröffentlichungen durch die baden-württembergischen Behörden wieder aufgenommen.
Ablauf
Wenn bei Kontrollen und Probenahmen ab dem 1. September 2012 Ergebnisse festgestellt werden, die die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllen, müssen die Betroffenen angehört werden. Nach Abschluss dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens werden die Daten veröffentlicht.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ein landesweit einheitliches Informationsportal eingerichtet. Dort können Sie alle von Behörden des Landes Baden-Württemberg veröffentlichten Kontrollergebnisse gebündelt finden und abrufen. Alternativ können Sie direkt auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörde die dort eingestellten Veröffentlichungen abrufen.
Außerdem ist der Zugang zu den Informationen auch über die Internetseiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, der Landratsämter und Stadtkreise, der Regierungspräsidien sowie der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter möglich.
Folgende Daten werden veröffentlicht:
Daten der vier Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Baden-Württembergs (Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach § 40 Absatz 1a Ziffer 1 LFGB)
Untersuchungsbereich
Datum der Veröffentlichung
Nummer (interne Proben-Nr.)
Produktbezeichnung
Chargen-Nummer/Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
Hersteller/Herstellerin/Herkunft/Inverkehrbringer/Inverkehrbringerin
Stoff/Parameter
Analyseergebnis/Menge
Grenzwert/Höchstgehalt/Höchstmenge
Rechtsgrundlage
Daten der 44 Unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden (Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach § 40 Absatz 1a Ziffer 2 LFGB)
Datum der Veröffentlichung
Betriebsbezeichnung
Anschrift
Betreiber/Betreiberin
Feststellungstag
Sachverhalt/Grund der Beanstandung
Rechtsgrundlage
Daten der Futtermittelüberwachungsbehörden (Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Futtermittelüberwachung nach § 40 Absatz 1a Ziffern 1 und 2 LFGB)
Datum der Veröffentlichung
Art der Kontrolle
Produktbezeichnung
Chargen-/Partie-Nummer
Futtermittelunternehmer/ Futtermittelunternehmerin
unerwünschter/verbotener/nicht zugelassener Stoff oder Zusatzstoff
analysierter Gehalt
zulässiger Höchstgehalt/Grenzwert
Beanstandung
Rechtsgrundlage
Fristen
Die Gesetzesänderung ist am 1. September 2012 in Kraft getreten. Dies ist der Stichtag für Kontrollen und Probenahmen, die zu veröffentlichen sind.
Die Daten werden nach Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Information gelöscht.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
Der Verdacht eines Verstoßes muss auf Grund von Tatsachen hinreichend begründet sein.
Überschreitungen gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen müssen die Untersuchungsergebnisse durch eine zweite unabhängige Untersuchung abgesichert sein.
Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungslaboratorien des Landes sind entsprechend geprüft und akkreditiert. Sie erfüllen mit ihrer bestehenden Untersuchungspraxis die genannten Anforderungen.Sonstige Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, müssen
in erheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und
es muss ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten sein.
Zuständigkeit
Die zuständige Behörde, die die zu veröffentlichenden Ergebnisse feststellt:
für Untersuchungsergebnisse von Lebensmitteln: das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
für sonstige gravierende Verstöße bei Lebensmitteln: die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde im jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreis, das ist das jeweilige Landratsamt oder die Stadtverwaltung
für Untersuchungsergebnisse und sonstige gravierende Verstöße bei Futtermitteln: das zuständige Regierungspräsidium.