Verfahren von A bis Z
Kraftfahrzeug - Wiederzulassung beantragen
Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet ist, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.
Sie dürfen
mit ungestempelten Kennzeichen
nur im Zusammenhang mit der Zulassung
in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk fahren, wenn
Ihnen die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und
die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Sie müssen bei diesen Fahrten
die ausgefüllte Versicherungsbestätigung dabei haben und
die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.
Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war.
Ablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Wiederzulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Gegebenenfalls benötigen Sie hierzu Kurzzeitkennzeichen.
Die Zulassungsbehörde bringt am Kennzeichen Ihres Fahrzeugs die neuen Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und hatten Sie bisher keine Ausnahmegenehmigung oder eine Feinstaubplakette, müssen Sie diese ebenfalls beantragen.
Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichen benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.
Kosten
nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 11,40
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Rechtsgrundlage
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Antrag auf Zulassung)
- § 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen - Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen)
- § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Wiederzulassung)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Voraussetzungen
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen HU-Bericht nachweisen können.
Zuständigkeit
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
für einen Landkreis: das Landratsamt
Erforderliche Unterlagen
gültiger Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung: zusätzlich
schriftliche Vollmacht
gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
bei juristischen Personen/Firmen:
Handelsregisterauszug oder
Gewerbeanmeldung oder
Vereinsregisterauszug
Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war
Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen beantragt haben
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit vorherigem deutschen Kennzeichen: zusätzlich
Eigentümernachweis der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, wenn sich dieser nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder alter Fahrzeugschein beziehungsweise Abmeldebescheinigung und Fahrzeugbrief oder
EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
Datenbestätigung oder
Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.
Kennzeichenschilder, wenn noch vorhanden
bei Veränderungen am Fahrzeug: Änderungsabnahme
wenn das Fahrzeug über sieben Jahre abgemeldet war: Gutachten nach § 21 StVZO
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen: zusätzlich
ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Originalrechnung)
Umsatzsteuererklärung
Fahrzeuge gelten in folgendem Fall steuerrechtlich als Neufahrzeuge, wenn:
die Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als sechs Monate zurück liegt und
die bisherige Laufleistung geringer als 6.000 Kilometer ist.
Wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann: zusätzlich
Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung (HU) durch eine Prüforganisation
Hinweis: War ein Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen, werden qualifizierte Prüfberichte von dort anerkannt. Die Zulassungsbehörde kann jedoch die Vorlage einer amtlichen Übersetzung in Deutsch verlangen. Wenn das Fahrzeug aus Ländern eingeführt wurde, die nicht zur EU gehören: zusätzlich
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts: Diese erhalten Sie an der Grenze.
bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung
bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch über die Wiederzulassung des Fahrzeugs informiert.