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Verfahren von A bis Z

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung - Förderung beantragen

  • Förderung von Maßnahmen, die Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen:

    • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

    • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen

    • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung

    • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit

    • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

  • Förderdauer ist abhängig vom Unterstützungsbedarf

  • Möglich sind Maßnahmen bei einem Träger oder einem Arbeitgeber

  • Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter kann Träger beauftragen oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine ausstellen

Ablauf

Die Förderung einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung muss Ihre Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihr Jobcenter vor Maßnahmebeginn genehmigen.

  • Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin im für Sie zuständigen Jobcenter oder in der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

  • Ihre Beraterin oder Ihr Berater hilft Ihnen dabei, eine geeignete Unterstützung zu erhalten.

  • Sie bekommen dann den Bescheid, ob die Maßnahme gefördert werden kann und welche Kosten übernommen werden.

Sobald Sie die schriftliche Bewilligung erhalten haben, können Sie an der bewilligten Maßnahme teilnehmen.

Ohne schriftliche Bewilligung der Teilnahme müssen Sie die Maßnahmekosten gegebenenfalls selbst tragen und erhalten kein Arbeitslosengeld mehr.

Fristen

  • Suchen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Maßnahmebeginn das Gespräch mit Ihrer Vermittlungsfachkraft bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter

Kosten

  • für den Antrag: keine

  • für die Teilnahme an der Maßnahme: möglicherweise Unterbringungs-, Verpflegungs- oder Kinderbetreuungskosten, wenn diese nicht durch die Förderung gedeckt sind

Voraussetzungen

  • Sie sind

    • arbeitslos,

    • von Arbeitslosigkeit bedroht,

    • Ausbildung suchend gemeldet oder

    • erhalten Arbeitslosengeld II.

  • Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung wurde im Gespräch mit Ihrer Vermittlungs- beziehungsweise Integrationsfachkraft festgestellt.

  • Die Teilnahme wurde vor Maßnahmebeginn durch Ihre Agentur für Arbeit oder das Jobcenter genehmigt.

Zuständigkeit

die für Ihnre Wohnort zuständige Agentur für Arbeit

Erforderliche Unterlagen

keine

Lebenslagen dieses Verfahrens
Zuständige Verwaltungsstellen

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

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