Verfahren von A bis Z
Berufliche Bildung - Begabte in Gesundheitsfachberufen fördern (Weiterbildungsstipendium)
Sie möchten sich beruflich weiterbilden? Dann können Sie ein Stipendium für anspruchsvolle berufsbegleitende Weiterbildungen in Gesundheitsfachberufen erhalten.
Dauer des Stipendiums:
Drei Jahre
Sie erhalten es ab dem 1. April, dem Tag, an dem Sie in die Begabtenförderung aufgenommen werden. Das Kalenderjahr der Aufnahme gilt als erstes Förderungsjahr. Das Stipendium endet am 31. Dezember des übernächsten Jahres.
Höhe:
Pro Jahr bis zu 2.400 EUR für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen
Eigenanteil:
Pro Weiterbildung 10 Prozent
Das Förderprogramm "Begabtenförderung berufliche Bildung" führt die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung gGmbH (SBB) im Auftrag der Bundesregierung durch.
Ablauf
Das Verfahren ist zweistufig:
1. Bewerbung für das Stipendium und Aufnahme in die Begabtenförderung
Klären Sie, ob Sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Erkundigen Sie sich bei einer Ansprechpartnerin oder einem Ansprechpartner der Stiftung wie Sie sich bewerben müssen.
Die Stiftung schickt Ihnen ein Stammblatt und ein Informationsblatt über Bewerbungsfristen zu. Das ausgefüllte Stammblatt reichen Sie mit den anderen erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der zuständigen Stelle ein.
2. Auswahl der konkreten Weiterbildung und Beantragung der Förderung
Wenn Sie ein Stipendium bekommen haben, können Sie sich eine Weiterbildungsmaßnahme suchen und dafür eine Förderung beantragen. Für jede einzelne Weiterbildungsmaßnahme müssen Sie einen eigenen Förderantrag stellen. Die zuständige Stelle prüft, ob die jeweilige Maßnahme förderfähig ist.
Förderfähig sind beispielsweise:
Maßnahmen zum Erwerb fachbezogener beruflicher Qualifikationen, z.B. zu den Themen Wundmanagement, Qualitätsmanagement, Manuelle Therapie
Fachweiterbildungen, z.B. Krankenschwester oder Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie
Seminare zum Erwerb fachübergreifender und sozialer Kompetenzen,z.B. Fremdsprachen, EDV, Mitarbeiterführung
Nicht gefördert werden unter anderem:
Vollzeitstudiengänge, die mit einem akademischen Grad abschließen
Zweitausbildungen
Weiterbildungen mit hohem Freizeitanteil
Vorbereitungslehrgänge auf allgemeinbildende Schulabschlüsse
Ist die gewünschte Maßnahme förderfähig, schließt die zuständige Stelle mit Ihnen eine Fördervereinbarung ab. Darin wird festgelegt, wann und in welchen Raten sie Ihnen die Förderung ausbezahlt.
Fristen
für die Bewerbung um das Stipendium: Bewerbungsschluss ist jedes Jahr am 15. Februar
für die Förderung eines bestimmten Weiterbildung: Die Förderung müssen Sie vor Beginn der Maßnahme beantragen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.
Voraussetzungen
Sie sind zum Aufnahmezeitpunkt nicht älter als 25 Jahre.
Für bestimmte Zeiten können Ihnen bis zu drei Jahren angerechnet werden. Dies gilt für:Mutterschutz und Elternzeit
Grundwehr- oder Zivildienst, Freiwilligendienst
den Abschluss einer beruflichen Zweitausbildung
das Nachholen eines Abschlusses aufgrund von Zuwanderung
den Besuch einer beruflichen Vollzeitschule
schwerwiegende Erkrankungen, die länger als drei Monate dauern
Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf.
Haben Sie einen landesrechtlich geregelten Beruf gelernt (z.B. der Heilerziehungspflege), können Sie nicht gefördert werden.Sie sind
beschäftigt oder
arbeitsuchend gemeldet.
Sie haben Ihre Berufsabschlussprüfung mit besser als "gut" bestanden oder, bei mehreren Prüfungsteilen, mit einer Durchschnittsnote von 1,9 oder besser
Sie weisen, wenn Sie die Mindestnote nicht erreichen, Ihre besondere Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag Ihrer Berufsschule oder Ihres Arbeitgebers nach.
Hinweis: Auch wenn Sie eine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Sie keinen Anspruch auf Förderung. Gibt es mehr Bewerbungen als Stipendienplätze, entscheidet ein Auswahlverfahren.
Hinweis: Medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte legen die Abschlussprüfung vor einer Kammer ab. Diese Bildungsgänge zählen daher für die Begabtenförderung zu den dualen Berufen.
Achtung: Wenn Sie während des Stipendiums ein akademisches Studium beginnen, scheiden Sie aus dem Programm aus.
Nicht aufgenommen werden:
Studierende
Personen mit Hochschulabschluss
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten
Personen, die 28 Jahre oder älter sind
Zuständigkeit
Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB)
Erforderliche Unterlagen
ausgefülltes Stammblatt
Kopie des Zeugnisses, aus dem die Abschlussnoten Ihrer Ausbildung hervorgehen
Bescheinigung des Arbeitgebers mit Angabe des Beschäftigungsbetriebes und der wöchentlichen Arbeitszeit oder Bescheinigung der Arbeitsagentur, dass Sie arbeitssuchend gemeldet sind
gegebenenfalls Nachweis der Anrechnungszeiten
gegebenenfalls begründeter Vorschlag Ihres Arbeitgebers beziehungsweise Ihrer Berufsschule. Darin sind die besonderen Gründe für Ihre Aufnahme in die Förderung darzulegen. Arbeitszeugnisse reichen nicht aus.