Verfahren von A bis Z
Ersatzschule - Genehmigung zum Betrieb beantragen
Eine Privatschule ist eine Ersatzschule, wenn im Land entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Auch die Freien Waldorfschulen sind Ersatzschulen.
Die Genehmigung gilt in den meisten Fällen unbefristet.
Tipp: Nach Ablauf von drei Jahren ab Unterrichtsaufnahme (Wartefrist) können Ersatzschulen Zuschüsse des Landes beantragen.
Ablauf
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule müssen Sie schriftlich beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Angaben über das Unternehmen - bei Einzelpersonen:
Vor- und Zuname
Geburtstag und -ort
Staatsangehörigkeit
Angaben über das Unternehmen - bei juristischen Personen:
Name, Art und Sitz
Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort sowie Staatsangehörigkeit der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder
Bezeichnung der Schule
Ort, an dem die Schule errichtet werden soll
Lage des Schulgebäudes
Anzahl, Art und Größe der Unterrichtsräume
Angabe, für welches Geschlecht die Schule bestimmt ist und ob mit ihr ein Schülerheim verbunden werden soll
Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort sowie Staatsangehörigkeit der Schulleitung und aller Lehrkräfte
Angaben über Lehrgegenstände, Lehrziel, Aufbau und Ausbildungsdauer
Sollten nach erfolgter Genehmigung Änderungen eintreten, müssen Sie die zuständige Stelle davon unterrichten.
Fristen
rechtzeitig vor dem geplanten Unterrichtsbeginn
Kosten
Im Bereich des Kultusministeriums: EUR 250,00 - 1.000
Im Bereich des Sozialministeriums: EUR 25,00 - 1.000
Rechtsgrundlage
- §§ 4 - 7 Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft - Privatschulgesetz (PSchG) (Genehmigungsvoraussetzungen)
- Nr. 8 Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Antrag auf Genehmigung)
- Nr. 17.3 Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis)
- Nr. 19.1 Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVO SM) (Gebührenverzeichnis)
Voraussetzungen
Der Unternehmer oder die Unternehmerin sowie die Vertretungsbefugten müssen persönlich zuverlässig sein.
Die private Schule steht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurück. Dies gilt auch für die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte.
Eine Sonderung der Schüler und Schülerinnen nach den Besitzverhältnissen der Eltern wird nicht gefördert.
Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend gesichert sein.
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Standort hat
Erforderliche Unterlagen
Lebenslauf des Einzelunternehmers oder der Einzelunternehmerin
bei juristischen Personen: Lebenslauf aller geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder sowie der Gesellschafter und Gesellschafterinnen
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
Satzung
bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Nachweis über die Befähigung der Lehrer zur Unterrichtserteilung
Dieser Nachweis kann entfallen, wenn die Person als Schulleiter oder Schulleiterin beziehungsweise Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterrichtet.
Abschrift der mit den Lehrkräften vereinbarten Arbeitsverträge
Angaben über Schulgeld, Schulgeldermäßigung und Lernmittelfreiheit sowie über sonstige Kosten, die mit dem Besuch der Schule im Zusammenhang stehen
Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Baurechtsbehörde
Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde
Im Einzelfall kann die genehmigende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.
Hinweis: Das Führungszeugnis kann für Personen, die im Dienst einer Gemeinde, eines Landkreises, des Landes, des Bundes stehen, entfallen. Das gilt auch für Personen, die bei einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts beschäftigt sind.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular für die juristische Person selbst ausfüllen. Für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen müssen Sie jeweils die personenbezogenen Unterlagen einreichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere).
Bei Personengesellschaften, die nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), muss jeder geschäftsführende Gesellschafter einen Antrag auf Erlaubnis stellen und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.