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Lebenslagen von A bis Z

Besondere Aufenthaltsrechte

Ausländer, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten:

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

  • Sie sich vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre hier eine Schule besucht oder einen anerkannten Bildungsabschluss erworben haben,

  • Ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten können oder durch eine Unterhaltsverpflichtung , die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und

  • Sie den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

    • nach dem 15. Geburtstag und

    • vor dem 21. Geburtstag und

    • vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise stellen.

Hinweis: Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland arbeiten.

Ausländische Rentnerinnen und Rentner:

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

  • Sie sich vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben,

  • Sie von einem Rententräger im Bundesgebiet Rente beziehen und

  • dadurch Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Ehemalige Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben:

Sie erhalten

  • eine Niederlassungserlaubnis , wenn Sie bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten,

  • eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.

Für beides gilt: Sie müssen den Antrag auf einen Aufenthaltstitel innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit stellen.

Hinweis: Als ehemaligem Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland erwerbstätig sein.

Übergeordnete Lebenslagen

Politik & Verwaltung

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