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Formulare von A bis Z

Elektronisches Grundbuch EGB

Durch die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs besteht die Möglichkeit des Abrufs von Grundbuchdaten über das Internet. Diese Möglichkeit der Einsichtnahme steht nur einem eingeschränkten Teilnehmerkreis zu (§ 133 GBO). Wer das automatisierte Abrufverfahren nutzen möchte, muss dies zuvor auf gesonderten Antrag hin genehmigen lassen. Gerichte und Behörden müssen eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Amtsgericht Stuttgart – Grundbuchdatenzentrale - schließen.

Näheres zum automatisierten Abrufverfahren sowie zum EGB-Erfassungsgrad der angeschlossenen Grundbuchämter finden Sie auf der Homepage der Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg unter "www.grundbuch-bw.de".

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Politik & Verwaltung

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