Dienstleistungen von A bis Z
Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge beantragen
Die Betriebserlaubnis ist Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.
Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeugee benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
Leichtkrafträder
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
motorisierte Krankenfahrstühle
Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.
Voraussetzungen
Sie benötigen eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) für
Neufahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt und die einer der folgenden Klassen angehören
M (Pkw, Wohnmobile, Busse)
N (Transporter, Lkw, Sattelzugmaschinen)
O (Anhänger)
Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für alle anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt, zum Beispiel für
selbst konstruierte Fahrzeuge
Fahrzeuge, die von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurden
Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist, zum Beispiel
Fahrzeuge, die länger als 7 Jahren abgemeldet waren
Gegebenenfalls Fahrzeuge, an denen Änderungen durch Ein- oder Umbauten vorgenommen wurden
Zuständigkeit
Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
bei natürlichen Personen nach dem Wohnort (Hauptwohnsitz) des Fahrzeughalters
bei juristischen Personen (Unternehmen) nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung
gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (zum Beispiel OHG und KG) oder eingetragene Kauffrau beziehungsweise eingetragener Kaufmann
Ablauf
Sie beantragen ein Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein
Die örtliche Zulassungsbehörde erstellt / ändert die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Teil I (Fahrzeugschein) oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung / allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Hinweis: Die antragstellende Person und die spätere Halterin oder der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein
technische Daten des Fahrzeugs
eventuelle Beschränkungen der Betriebserlaubnis
bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
gegebenenfalls Versicherungsnachweis/Kennzeichen
bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit von einer fachkundigen Stelle, zum Beispiel Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger, inklusive Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer/FIN)
Nachweis des Eigentums, zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original
Vollgutachten einer Prüfstelle, wenn der Hersteller nicht mehr existiert
Kosten
Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt und sind abhängig davon, ob zusätzlich ein Kennzeichen beantragt wird:
mindestens 39,50 EUR
maximal 55,60 EUR
Für die technischen Abnahmen erheben die befugten Organisationen zusätzliche Entgelte. Bitte informieren Sie sich vorher über die jeweilige Höhe.
Sonstiges
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis beziheungsweise Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.
Die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO gilt nur in Deutschland. Als Nachweis für die Betriebserlaubniseines Fahrzeugs gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher der Fahrzeugschein). Diese müssen muss mitgeführt werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:
Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
Fahrräder mit Hilfsmotor
Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung-FZV):
§ 4 Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeugs
Vertiefende Informationen
Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union (EU) ausgestellt und Ihnen vom Hersteller ausgehändigt.
Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) benötigen Sie, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typengenehmigung besitzt. Das sind zum Beispiel:
selbstkonstruierte Fahrzeuge
Einzelproduktionen
Fahrzeuge aus Kleinserien
Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung
Auch wenn Sie ein Fahrzeug mit Kennzeichen wieder in Betrieb nehmen möchten, das vor mehr als 7 Jahren stillgelegt wurde, benötigen Sie eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE).
Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person oder eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannt ist, vorlegen. Das Gutachten muss belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den gültigen Vorschriften entspricht.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur Fahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der (Wieder-)Erteilung der Betriebserlaubnis stehen, durchgeführt werden. Hierzu gehören Fahrten zur (nächstgelegenen) Werkstatt, zu einer technischen Prüfstelle (in unmittelbarer Nähe) und der zuständigen Zulassungsbehörde. Für die Fahrten müssen die bisherigen oder rote Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden. Kurzzeitkennzeichen dürfen an Fahrzeugen ohne gültige Betriebserlaubnis nur bei Fahrten zu den genannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk genutzt werden.
Bearbeitungsdauer
Es handelt sich um Einzelgenehmigungen; die Bearbeitungsdauer kann daher nicht genau angegeben werden.
Freigabevermerk
05.08.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Landratsamt Zollernalbkreis
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Tel. 07433/92-01
Fax 07433/92-1666
post@zollernalbkreis.de
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