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Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV einreichen
Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde, das heißt:
das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen
mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für
Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.
Ablauf
Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus
Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Kosten
Keine
Sonstiges
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
§ 29 Kontinuierliche Messungen
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV
§ 9 Kontinuierliche Messungen
§ 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Vertiefende Informationen
Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 8 der 30. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)
Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle 3 Jahre)
Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)
Diese Prüfungen bzw. Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
Freigabevermerk
14.08.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Albertstraße 5
79104 Freiburg i. Br.
Tel. 0761 208 0
Fax 0761 208 394200
abteilung9@rpf.bwl.de
poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
Informationen & Öffnungszeiten
Referat 54.1 - 54.4 - Industrie und Gewerbe
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Postanschrift
Postfach: 26 66
72016 Tübingen
Informationen & Öffnungszeiten
Baurecht, Kreisbaumeister
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Tel. 07433 921302
Fax 07433 921319
bauamt@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
