Dienstleistungen von A bis Z
Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen
Als Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.
Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Das Geldwäscherecht enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.
Als Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen (externen) Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn
der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Für Sie als Verpflichteter bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.
Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind
Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder gegebenenfalls von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis:
Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten zum Beispiel nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externe Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:
hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein, die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und
die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde dürfen durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.
Ablauf
Die Anzeige ist von der oder dem Verpflichteten selbst oder gegebenenfalls von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen
Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf einen Dritten untersagen, wenn
dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder
die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird
Fristen
Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen
nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich
Erforderliche Unterlagen
Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
In der Anzeige muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
Bei der Auslagerungsanzeige ist darüber hinaus vollständig und schriftlich darzulegen, dass alle Voraussetzungen vorliegen und kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Auslagerung besteht.
Nachweise über Anzeigeberechtigung
Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter oder
Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
Vertrag mit dem Dritten
Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten, an den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.
gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei der Anzeige einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
Hinweis: Die Behörde kann Nachweise über die Eignung des Dienstleisters verlangen – diese könnten zum Beispiel Lebensläufe, Lehrgangsbescheinigungen oder Referenzen sein, die sich explizit auf geldwäscherechtliche Pflichten und Erfahrungen beziehen.
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Aufspüren von gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG):
§ 6 Absatz 1 Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 6 Absatz 7 Interne Sicherungsmaßnahmen
Freigabevermerk
20.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
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Konrad-Adenauer-Straße 20
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