Dienstleistungen von A bis Z
Änderung nach Beantragung oder bei Bezug von Bürgergeld mitteilen
Während des Bürgergeldbezugs ist das Jobcenter über bestimmte Änderungen in den persönlichen/finanziellen Verhältnissen zu informieren.
Voraussetzungen
Wer Bürgergeld bezieht, muss das Jobcenter unverzüglich über Veränderungen der persönlichen und/oder finanziellen Lebensumstände informieren.
Änderungen in persönlichen und/oder finanziellen Verhältnissen wirken sich oft auch auf den Anspruch auf Bürgergeld aus. Daher ist es wichtig, das Jobcenter über Veränderungen so schnell als möglich zu informieren. Hierzu sind Bürgergeldbeziehende gestezlich verpflichtet. Wird diese Pflicht verletzt, kann es sein, dass Bürgergeld in falscher Höhe ausbezahlt worden ist. Das Bürgergeld ist dann zurückzuzahlen.
Beispiele für wichtige Veränderungen:
Umzug
Ein-/oder Auszug einer anderen Person in die Wohnung
Erhöhung/Verringerung Miet- und Heizkosten
Aufnahme/Beendigung Arbeitsverhältnis
Erhöhung/Verringerung Erwerbseinkommen
Änderung Beschäftigungsverhältnis
Aufnahme/Beendigung einer selbständigen Tätigkeit
Erbschaft
Änderung Kontaktdaten
Änderung Bankverbindung
Änderung Familienstand (Heirat, Scheidung)
Schwangerschaft/Geburt eines Kindes
Aufnahme/Beendigung Studium, Schulabschluss
Wechsel Krankenkasse
Tod eines Mitglieds der Bedarfgemeinschaft
Aufnahme in stationäre Einrichtung (zum Beispiel Pflegeheim).
Zuständigkeit
Jobcenter
Ablauf
Dem Jobcenter muss die Veränderung sowie passende Nachweise unverzüglich mitgeteilt werden. Die Mitteilung über die Veränderung kann schriftlich, persönlich, telefonisch oder online gegenüber dem Jobcenter erfolgen.
Das Jobcenter prüft inwieweit sich die Verändeurung auf den Bürgergeldanspruch auswirkt und setzt diesen gegebenenfalls neu fest.
Fristen
Veränderungen sind unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen
Erforderliche Unterlagen
Bei einer Veränderung sind dem Jobcenter die passenden Nachweise vorzulegen wie zum Beispiel eine aktuelle Lohnbescheinigung.
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil:
§ 60 Angabe von Tatsachen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende:
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
Vertiefende Informationen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang der Änderungen und der Nachweise ab.
Freigabevermerk
08.01.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Jobcenter Zollernalbkreis
Stingstr. 17
72336 Balingen
Tel. 07433 951-400
Fax 07433 951-510
Jobcenter-Zollernalbkreis@jobcenter-ge.de
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