Dienstleistungen von A bis Z
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Verdacht melden
Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin im Nichtfinanzsektor Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie mit Geld oder Gegenständen aus dubiosen Quellen zu tun haben, müssen Sie das melden.
Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können Ihnen hohe Bußgelder drohen.
Voraussetzungen
Sie sind eine Person oder ein Unternehmen, die oder das nach dem Geldwäschegesetz zur Meldung verpflichtet ist. Darunter fallen beispielsweise:
Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder diese vermitteln
Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG), ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn Sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse)
Immobilienmakler
Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
Sie haben den Verdacht, dass
Vermögenswerte eine illegale Herkunft haben
Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen
Ihr Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offenlegt, dass er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
Zuständigkeit
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) bei der Generalzolldirektion
Ablauf
Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung müssen Sie in der Regel elektronisch abgeben.
Das meldende Unternehmen muss sich dazu vorab registrieren.
Da die Registrierung einen gewissen Aufwand mit sich bringt und die Verdachtsmeldung auf jeden Fall schnell abgegeben werden muss, empfiehlt es sich, sich frühzeitig zu registrieren; auch ohne aktuell vorliegenden Verdachtsfall.
Tun Sie dies schnellst möglich, das heißt innerhalb eines Tages.
Senden Sie die Meldung und die Unterlagen an die zuständige Stelle.
Über die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche müssen Sie schweigen.
Sie dürfen Ihre Vertragspartner und sonstige Dritte keinesfalls darüber informieren.
Außerdem dürfen Sie die angetragene Transaktion zunächst nicht durchführen.
Konkrete Informationen zum weiteren Ablauf erhalten sie von der zuständigen Stelle.
Fristen
schnellst möglich
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die zum Verdachtsmoment geführt haben
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
§§ 43 bis 49 Geldwäschegesetz (GwG) (Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten)
Vertiefende Informationen
Merkblatt zur Verdachtsmeldung
Freigabevermerk
19.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Formulare & Online-Dienste
Zugehörige Lebenslagen
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU)
Postanschrift
Postfach: Postfach 85 05 55
51030 Köln
Tel. +49 (0) 351 44834 - 556 (Hotline für Verpflichtete)
Fax +49 (0) 221 672 - 3999
info.fiu@zoll.de
Informationen & Öffnungszeiten