Dienstleistungen von A bis Z
Landesfamilienpass beantragen
Mit dem Landesfamilienpass und der dazugehörigen jährlich neuen Gutscheinkarte können Familien derzeit bis zu 119-mal kostenlos oder zu einem ermäßigten Eintritt zahlreiche staatliche Attraktionen wie Schlösser, Gärten oder Museen und bis zu 69-mal private Attraktionen in ganz Baden-Württemberg besuchen.
Auf der Gutscheinkarte gibt es besonders bezeichnete Gutscheine, die zum einmaligen kostenlosen oder ermäßigten Besuch dieser Einrichtung genutzt werden können.
Dies sind zum Beispiel:
Schloss Heidelberg
Staatsgalerie Stuttgart
Archäologisches Landesmuseum Konstanz
Technoseum in Mannheim
Insel Mainau
Voraussetzungen
Einen Landesfamilienpass können Sie beantragen, wenn Sie
mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein) mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
alleinerziehend sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind mit mindestens 50 Prozent Erwerbsminderung mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Grundsicherungs-berechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind mit Erstwohnsitz gemeldet sind, oder
Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind mit Erstwohnsitz gemeldet sind.
Hinweis: Der Erstwohnsitz ist entscheidend.
Zuständigkeit
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes
Ablauf
Sie können den Landesfamilienpass persönlich bei der Gemeinde Ihres Wohnorts beantragen. Mit der Ausstellung des Passes erhalten Sie auch die Gutscheinkarte für das laufende Kalenderjahr.
Hinweis: In einzelnen Gemeinden können Sie die Unterlagen auch elektronisch anfordern oder online beantragen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Kindergeldberechtigungsnachweis (zum Beispiel auf der Gehaltsbescheinigung)
bei Kindern mit Behinderungen: Schwerbehindertenausweis
bei Bürgergeld- beziehungsweise Kinderzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
bei Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
freiwillige Leistung
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
18.05.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
- Finanzielle Hilfen für Familien
- Familie und Kinder
- Finanzielle Hilfen und Rente
- Geburt
- Unterstützung für Pflegeeltern
- Rechte und Pflichten von Pflegeeltern
- Pflegeeltern
Kontakt
Frau Angela Neher
Hauptamt
Gebäude: Bürgerbüro
Raum Zimmer 3
Tel. 07427 9402-15
Fax 07427 9402-38
angela.neher@stadt-schoemberg.de
Stadt Schömberg
Alte Hauptstr. 7
72355 Schömberg
Postanschrift
Alte Hauptstr. 7
72355 Schömberg
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