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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannter Personen oder als Flüchtling anerkannter Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
Staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können nach einer Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Antragsberechtigt sind:
Die Ehegatten
Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.
Voraussetzungen
Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Oder: Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit beziehungsweise staatenlose Person, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
Zuständigkeit
Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Ablauf
-
Fristen
Es gibt keine Frist.
Erforderliche Unterlagen
Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
Gültiger Reiseausweis
Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
Weitere Unterlagen
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.
110,00 EUR
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 40,00 EUR
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird: 20,00 EUR
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder eine dolmetschende Fachkraft.
Sonstiges
-
Rechtsgrundlage
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK):
Art. 12 Personalstatut
§ 9 Beurkundungsgrundlagen
§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
§ 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):
Art. 5 Personalstatut
Art. 11 Form von Rechtsgeschäften
Art. 13 Eheschließung
§ 438 Echtheit ausländischer öffentlicher UrkundenVerordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)
§ 5 in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Bearbeitungsdauer
Vom Einzelfall abhängig.
Freigabevermerk
26.02.2025 Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres und Sport
Referat 23 - Personenstandsrecht
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