Zur Hauptnavigation springen [Alt]+[0] Zum Seiteninhalt springen [Alt]+[1]

Wonach suchen Sie?

Verfahren von A bis Z

Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen

Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?

Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.

Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.

Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend): 

  • Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle

  • Bau privater Leitungen

  • Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen

Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. 

keine

Ablauf

 

Beantragen Sie die Erlaubnis und die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Stelle.

Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.

Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit

  • der antragstellenden Person,

  • den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und

  • der Polizei.

Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen und der Erlaubnis, als Bescheid zu.

Fristen

Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu 2 Monate dauern kann.

Kosten

je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde

Sie berücksichtigen unter anderem:

  • Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße

  • das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.

Zuständigkeit

Straßenbaubehörde (innerorts) ist

  • bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:

    • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung

    • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden

  • bei Gemeindestraßen: die Gemeinde

  • Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (das heißt in den Ortsdurchfahrten) sein:

    • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner

    • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Antrag

    dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie z.B. Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen

  • RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99

    RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.

    Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

Lesen Sie mehr