Lebenslagen von A bis Z
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Rechtsgrundlage
Artikel 116 Absatz 1 Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
§ 4 Spätaussiedler
§ 15 Bescheinigungen
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 7 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Freigabevermerk
27.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
