Lebenslagen von A bis Z
Bestellung eines Vormunds durch das Gericht
Das Gericht wird von Amts wegen aktiv, sobald Anlass besteht, die Bestellung eines Vormunds zu prüfen.
Dies gilt vor allem, wenn bekannt ist, dass ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder - im Falle eines noch ungeborenen Kindes - stehen wird.
Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes.
Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag der verstorbenen Eltern vorhanden ist und darin eine Person oder ein Verein als Vormund benannt wurde, hat das Familiengericht grundsätzlich die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen.
Sollten die Sorgeberechtigten verschiedene Vorschläge für einen Vormund hinterlassen haben, richtet sich das Familiengericht nach den Wünschen des zuletzt verstorbenen Elternteils.
Ist kein Vormund in der letztwilligen Verfügung der Sorgeberechtigten benannt oder kann die benannte Person die Vormundschaft nicht übernehmen, wählt das Gericht einen geeigneten Vormund aus.
Zum Vormund kann bestellt werden:
eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
das Jugendamt.
Unter mehreren geeigneten Personen wird der zukünftige Vormund insbesondere nach folgenden Kriterien ausgewählt:
Wille des Mündels
familiäre Beziehungen des Mündels
persönliche Bindungen des Mündels
Religion und kultureller Hintergrund des Mündels
wirklicher oder mutmaßlicher Wille der Eltern
Lebensumstände des Mündels
Im Verfahren zur Bestellung des Vormundes werden die Verwandten, grundsätzlich der Mündel und das Jugendamt angehört.
Nach Möglichkeit erhalten Geschwister den gleichen Vormund.
Ein Ehepaar kann gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Das nennt man "Mitvormundschaft".
Der Mitvormund hat gegenüber dem Mündel die gleichen Rechte und Pflichten wie der andere Vormund.
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
§§ 1773 ff.
Freigabevermerk
17.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg
