Lebenslagen von A bis Z
Ausbildungsbetrieb
Im Ausbildungsbetrieb erwerben die Auszubildenden praktische Kompetenzen, während die Berufsschule einen theoretischen Schwerpunkt setzt. Die Inhalte des betrieblichen Teils der dualen Ausbildung richten sich dabei nach der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Ausbildungsberuf.
Wenn Sie einen Ausbildungsbetrieb gefunden haben, bei dem Sie gerne Ihre Ausbildung absolvieren würden, müssen Sie sich direkt bei diesem Betrieb bewerben. Der Betrieb entscheidet eigenständig, wen er einstellt.
Es gibt keine formalen Voraussetzungen im Hinblick auf den schulischen Abschluss für die Aufnahme einer dualen Ausbildung. Dennoch spielt der Schulabschluss bei der Bewerbung eine wichtige Rolle. Die Anforderungen, die die Betriebe an die Bewerberinnen und Bewerber stellen, variieren je nach Ausbildungsberuf. Welche Schulabschlüsse jeweils bevorzugt werden, können Sie bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei den Betrieben direkt erfragen. Die Art des Schulabschlusses und gute Zeugnisnoten erhöhen die Chancen, den gewünschten Ausbildungsplatz zu erhalten.
Einheitliche Bewerbungsfristen gibt es nicht. Sie sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Besonders im kaufmännischen Bereich ist es üblich, sich bereits ein Jahr vor Beendigung der Schulzeit um einen Ausbildungsplatz zu bewerben. Banken, Versicherungen und manche Großbetriebe erwarten Bewerbungen oft schon anderthalb Jahre vor Ausbildungsbeginn. Die Ausbildung beginnt in der Regel im September.
Für die Bewerbung benötigen Sie:
Bewerbungsschreiben
eventuell Deckblatt
tabellarischer Lebenslauf
Ein Bewerbungsfoto ist keine Pflicht mehr, aber viele Arbeitgeber erwarten eines. Wenn Sie ein Deckblatt verwenden, können Sie das Foto dort einfügen. Sonst kommt es in den Lebenslauf.
Zeugniskopien, in der Regel nicht beglaubigt
eventuell Teilnahmebestätigung an speziellen Kursen
sonstige Zeugnisse, z.B. über absolvierte Praktika
Vor Beginn der Berufsausbildung muss einBerufsausbildungsvertrag zwischen dem oder der Auszubildenden und dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) geschlossen werden. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens folgende Angaben enthalten:
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, vor allem die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
Beginn und Dauer der Berufsausbildung
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
Dauer der Probezeit
Zahlung und Höhe der Vergütung
Dauer des Urlaubs
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind
die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz
Hinweis: Bei Minderjährigen muss der Ausbildungsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung. Deren Mindesthöhe ist gesetzlich vorgeschrieben. Aus Tarifverträgen können sich Abweichungen in der Höheergeben. Auszubildende sind auch in die gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbezogen. Wenn Auszubildende nicht bei ihren Eltern wohnen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur unter folgenden Umständen gekündigt werden:
aus einem wichtigen Grund – ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
vom Auszubildenden – mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen – wenn er oder sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will
Für die Ausbildung im Betrieb sind Ausbilder und Meister zuständig, die fachlich und persönlich geeignet sein müssen. Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.
Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Besteht der oder die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Sollten Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf deren Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung überwachen die jeweils zuständigen Stellen, die die Betriebe und die Auszubildenden auch beraten. Außerdem führen sie ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
Je nach Ausbildungsberuf ist beispielsweise zuständig:
Industrie- und Handelskammer
Handwerkskammer
Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer,
Rechtsanwalts-, Notar- oder Steuerberaterkammer
Regierungspräsidium
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Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz
eine andere Behörde des Landes
Eine weitere wichtige Aufgabe dieser Stellen ist die Abnahme von Abschlussprüfungen und das Ausstellen der Prüfungszeugnisse.