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Brexit-Informationen für britische Staatsangehörige

Im Fall eines ungeregelten Austritts

Aufenthaltsrechtliche Folgen:

  • Ab dem Austrittszeitpunkt, aktuell verschoben auf den 31. Oktober 2019, sollen britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen in Deutschland für vorerst drei Monate davon befreit sein, einen deutschen Aufenthaltstitel zu besitzen. Die Bundesregierung plant, diese Übergangszeit von drei Monaten um weitere sechs Monate zu verlängern.

  • Innerhalb dieser Übergangszeit sollen alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen

  • Bis zur Entscheidung über den Antrag bleibt der Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Ausübung jeder Erwerbstätigkeit erlaubt

Staatsangehörigkeit:

Unter diesen Voraussetzungen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen und gleichzeitig die britische behalten:

    • Sie stellen den Antrag auf Einbürgerung vor dem 31. Oktober 2019.

    • Alle Einbürgerungsvoraussetzungen sind vor dem 31. Oktober 2019 erfüllt und

    • zum Zeitpunkt der Einbürgerung weiterhin erfüllt. 

Erfüllen Sie erst nach dem 31. Oktober 2019 die Einbürgerungsvoraussetzungen, müssen Sie die britische Staatsangehörigkeit aufgeben, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Wenn der Austritt schon früher erfolgt, ist dieser Austrittszeitpunkt maßgeblich.

Im Falle eines geregelten Austritts

Hauptunterschied zum ungeregelten Austritt ist, dass die Zeitspanne zwischen der Antragstellung und des Erfordernisses eines Aufenthaltstitels durch eine festgesetzte Übergangszeit (vermutlich bis zum 31. Dezember 2020) geregelt werden soll.

  • Ab dem Austrittszeitpunkt bis zum Ablauf der geregelten Übergangszeit sollen britische Staatsangehörige in Deutschland davon befreit sein, einen deutschen Aufenthaltstitel zu besitzen

  • Ab dem Austrittszeitpunkt bis zum Ablauf der geregelten Übergangszeit sollen alle britischen Staatsangehörigen bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag zum Erwerb der Rechte aus dem Austrittsabkommen stellen

  • Innerhalb der Übergangsphase bleibt der Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Ausübung jeder Erwerbstätigkeit erlaubt

Staatsangehörigkeit:

Unter diesen Voraussetzungen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen und gleichzeitig die britische behalten:

    • Sie stellen den Antrag auf Einbürgerung vor dem 31. Dezember 2020.

    • Alle Einbürgerungsvoraussetzungen sind vor dem 31. Dezember 2020 erfüllt und

    • zum Zeitpunkt der Einbürgerung weiterhin erfüllt. 

Erfüllen Sie erst nach dem 31. Dezember 2020 die Einbürgerungsvoraussetzungen, müssen Sie die britische Staatsangehörigkeit aufgeben, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Achtung:

Sofern Sie neben der britischen eine weitere, Nicht-EU-Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie diese weitere(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgeben.

Das Vereinigte Königreich wird voraussichtlich am 31. Oktober 2019 die Europäische Union verlassen (sogenannter Brexit). Noch ist allerdings nicht bekannt, unter welchen Bedingungen der Austritt des Vereinigten Königreichs erfolgen wird. In jedem Fall werden britische Staatsangehörige zukünftig für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel oder einen anderen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht benötigen. Bis zum Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sind britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen weiterhin freizügigkeitsberechtigt.

Kommt das Austrittsabkommen zustande, wird direkt nach dem Austritt eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Während dieser Zeit wird Großbritannien grundsätzlich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt und die Freizügigkeitsregeln der EU sollen weiter gelten.

Sollten Sie als britischer Staatsangehöriger oder Familienangehöriger vor dem 31. Dezember 2020 nach Deutschland gezogen sein, werden Sie sich aller Voraussicht nach auf das Austrittsabkommen berufen können. Hierfür werden Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen müssen.

Sollte das Austrittsabkommen nicht zustande kommen (sog. no deal), plant die Bundesregierung ebenfalls eine Übergangszeit ab dem Austrittszeitpunkt, allerdings vorerst nur für drei Monate . Eine Verlängerung dieser Übergangszeit um weitere sechs Monate ist aber geplant. Während dieser Zeit können bisher freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen weiter ohne Aufenthaltstitel in Deutschland leben und arbeiten.

Sie als britischer Staatsangehöriger sind aufgefordert, einen Antrag auf ihren späteren Aufenthaltstitel bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Dies muss innerhalb der Übergangszeit von aktuell drei Monaten geschehen, damit Sie eine Ausreisepflicht vermeiden. Der weitere Aufenthalt für die Zeit zwischen der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Aufenthaltstitel gilt als erlaubt.

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