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Corona: Sonderparkrechte für ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste werden von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Halten und Parken sowie über die Benutzung von Fußgängerbereichen ausgenommen:

  • vom Verbot des Parkens im eingeschränkten Haltverbot oder in Haltverbotszonen (Zeichen 286 und 290.1,

  • von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu Parken (§ 13 Absatz 1 StVO),

  • vom Verbot der Benutzung von Fußgängerzonen (Zeichen 242.1),

  • vom Verbot des Parkens außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und

  • vom Verbot des Parkens auf Bewohnerparkplätzen.

Die Ausnahmegenehmigungen sind dabei auf jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt. Als Nachweis ist eine Parkscheibe zu verwenden. Die Ausnahmeregelungen gelten zunächst bis 14. Juni 2020.

Die Ausnahmegenehmigung gilt für Fahrzeuge, die nach außen hin sichtbar bzw. entsprechend gekennzeichnet als ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste erkennbar sind.

Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörden in eigener Zuständigkeit. Dabei sind auch die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

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