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Lebenslagen von A bis Z

Planung der Heizungsanlage

Bereits in der Planungsphase des Hauses sollten Sie sich für eine bestimmte Heizungsanlage entscheiden. Der Platzbedarf der verschiedenen Anlagen ist vom Brennstoff oder der Energiequelle abhängig, mit der Sie heizen wollen. Beispiele sind Erd-, Bio-, Flüssiggas, Heizöl, Kohle, Holz, Holzpellets, Sonnenenergie (Solarthermie) oder eine Wärmepumpe, deren Strom idealerweise mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach erzeugt wird.

Insbesondere bei einer Heizölanlage müssen Bauherren beachten, dass Heizöl ein wassergefährdender Stoff ist. Daher gelten besondere Vorschriften zum Schutz der Gewässer. Die Öltankanlage darf bei einer Lagermenge von mehr als 10.000 Litern nur von einem speziellen Fachbetrieb eingebaut werden. In bestimmten Fällen müssen schon vor Inbetriebnahme Prüfungen durch Sachverständige erfolgen. Das gilt für Anlagen

  • mit einer Lagermenge von mehr als 1.000 Litern Heizöl und

  • bei allen unterirdischen Lagertanks.

Anforderungen an die Heizungsanlage

Um den Anteil an erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung zu erhöhen, wurden gesetzliche Regelungen verabschiedet.

Für bestehende Gebäude greift das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2010. Eine Neufassung gilt seit 1. Juli 2015. Das Gesetz wurde zum 7. Februar 2023 refomiert.

Für Neubauvorhaben gilt seit dem 1. November 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ziel der Wärmegesetze ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen. Ausführliche Informationen zu den Wärmegesetzen finden Sie in der jeweiligen Verfahrensbeschreibung.

Den Gebäuden der öffentlichen Hand kommt seit dem 1. Mai 2011 bei der Umsetzung des EEWärmeG bzw. des GEG eine besondere Vorbildfunktion zu, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird.

Bei Neubauten ab 50 Quadratmetern Fläche, die beheizt und / oder gekühlt werden, sind verbindliche Mindestanteile erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs einzusetzen oder Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. Wie hoch dieser Mindestanteil ist, hängt von der gewählten Energieart ab und richtet sich nach dem GEG des Bundes.

Durch die aktuell laufende Gesetzesnovelle des GEG, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, müssen die Heizungsanlagen in allen Neubauten mit Wärme aus 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.

Politik & Verwaltung

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