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Ab Sonntag entfällt die Bundesnotbremse im Zollernalbkreis

Ab Sonntag, 6. Juni, treten die Maßnahmen nach § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz – die sogenannte Bundesnotbremse – außer Kraft. Der Zollernalbkreis kann damit in den „Öffnungsschritt 1“ nach der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg eintreten.

Seit Samstag, 29. Mai 2021, liegt die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Inzidenz im Zollernalbkreis unter dem Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern an 7 Tagen. Da Sonn- und Feiertage nicht in die Berechnung für weitere Öffnungsschritte einfließen, liegt der Wert am heutigen Freitag, 4. Juni den 5. Tag darunter (67,1). Dies hat das Gesundheitsamt heute im Rahmen der kontinuierlichen Prüfung des Infektionsgeschehens festgestellt. Die Bundesnotbremse tritt am Sonntag, 6. Juni, 0 Uhr, außer Kraft.

"Trotz aller Freude über die anstehenden Öffnungsschritte weisen wir eindringlich darauf hin, dass weiterhin Kontaktbeschränkungen gelten. Die wiedererlangten Freiheiten dürfen wir nicht überstrapazieren, sondern mit Sorgfalt nutzen“, mahnt Landrat Günther-Martin Pauli.

Die Regelungen ab 6. Juni im Einzelnen:

  • Es dürfen sich zwei Haushalte mit maximal 5 Personen im privaten oder öffentlichen Raum treffen, wobei Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre nicht mitzählen. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

  • Es gelten keine Ausgangsbeschränkungen mehr.

  • körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik- oder Nagelstudios dürfen wieder ohne vorherige Testpflicht öffnen. Bedingung ist die vorherige Terminbuchung sowie das Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske aller Beteiligten während des gesamten Aufenthaltes.

  • Baumärkte dürfen öffnen.

  • Theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung (Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygieneauflagen und mit medizinischer Maske möglich.

  • Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf, beispielsweise Supermärkte, und andere Ladengeschäfte im Sinne des § 16 Abs. 2 CoronaVO sind weiterhin unter Hygieneauflagen regulär geöffnet.

  • Andere Ladengeschäfte im Sinne des § 16 Abs. 1 CoronaVO wie z.B. Modegeschäfte dürfen entweder

  • für einen Kunden oder eine Kundin pro 40 m² Ladenfläche mit Voranmeldung ohne Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 CoronaVO oder

  • für zwei Kunden oder Kundinnen pro 40 m² Ladenfläche ohne Voranmeldung mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 CoronaVO
    öffnen.

  • Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung gestattet.

Zudem dürfen unter anderem folgende Einrichtungen mit Test- und Hygienekonzept (bedeutet: tagesaktueller Coronatest, alternativ Impf- oder Genesenennachweis, Hygienemaßnahmen sowie Kontaktdokumentation) öffnen:

  • Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, Nutzung von Lernplätzen mit Voranmeldung

  • Kurse an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen bis 10 Personen, im Freien bis 20 Personen (keine Tanz- und Sportkurse)

  • Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen (1,5 m Abstand muss eingehalten werden)

  • Nachhilfeunterricht bis 10 Schüler/innen

  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (kein Gesangs-, Blas- oder Tanzunterricht)

  • Archive, Büchereien und Bibliotheken (eine Person pro 20 m²)

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen und
    -stätten im Freien

  • Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports bis 100 Zuschauer/-innen im Freien

  • Kulturveranstaltungen (Theater, Opern, Kulturhäuser, Kinos usw.) im Freien bis 100 Personen

  • Zoologische und botanische Gärten (eine Person pro 20 m²)

  • Museen, Galerien und Gedenkstätten (eine Person pro 20 m²)

  • Freizeiteinrichtungen im Freien wie Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleihe und ähnliche bis 20 Personen

  • Außenbereiche von Schwimmbädern aller Art sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang (eine Person pro 20 m²)

  • Gastronomiebetriebe (6 bis 21 Uhr) innen (ein Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand) und außen (Einhaltung der AHA-Regeln)

  • Touristische Übernachtung in Beherbergungsbetrieben (wie Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze), Gäste ohne Impf- oder Genesenennachweis müssen alle 3 Tage einen negativen Corona-Test vorlegen

  • Touristischer Verkehr wie Reisebusse, Ausflugsschiffe etc. (max. Hälfte der vollen Besetzung)

  • Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons oder Tierfriseurbetriebe (eine Person pro 20 m²)

Ab Montag, 7 Juni, treten Änderungen der Coronaverordnung Baden-Württemberg in Kraft. Nachdem der Zollernalbkreis in den „Öffnungsschritt 1“ eingetreten ist, gelten dann zusätzlich folgende Regelungen:

  • Nicht notwendige Gremiumssitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen Vereinen, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 100 Personen im Freien und mit bis zu 10 Personen in geschlossenen Räumen möglich.

  • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 100 Personen im Freien und mit bis zu 10 Personen in geschlossenen Räumen möglich, auch wenn sie nicht zwingend notwendig sind.

  • Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, Nutzung von bis zu 10 Personen an Lernplätzen mit Voranmeldung

  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen in Gruppen bis zu 10 Schülerinnen und Schülern, Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern gestattet.

  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden.

  • Tanz- und Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu 10 Schülerinnen und Schülern zulässig.

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen und –stätten im Freien, auf weitläufigen Außensportanlagen auch mehrere Gruppen von bis zu 20 Personen getrennt voneinander.

  • Organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen bis zu 20 Personen stattfinden. So dürfen beispielsweise Vereinsmannschaften im Wald joggen. Dies gilt nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen – hier gelten weiter die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

  • Freizeiteinrichtungen im Freien wie Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleihe und ähnliche bis 20 Personen, auf weitläufigen Freizeitaußenanlagen sind auch mehrere voneinander getrennte Personengruppen zulässig.

  • Gastronomiebetriebe, sowie Shisha- und Raucher-Bars (6 bis 21 Uhr) innen (ein Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand) und außen (Einhaltung der AHA-Regeln). Das Rauchen ist auch bei Shisha- und Raucher-Bars nur im Freien gestattet.

  • Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- und Stadtführungen im Freien bis zu 20 Personen.

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