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Bebauungspläne

Bebauungsplan Ziegelwasen, 4. Änderung (ehem. "Kuhwasen 3")

Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat der Stadt Schömberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.11.2024 den Entwurf des Bebauungsplans „Ziegelwasen, 4. Änderung“, Schömberg und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen für diese die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Unterlagen hierzu finden Sie hier:

Bekanntmachung Bebauungsplan Ziegelwasen - 4. Änderung

Textteil

Planzeichnung

Synopse

Bebauungsplan "Pfarrscheuerareal" in Schörzingen

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "Pfarrscheuerareal" in Schörzingen

Der Gemeinderat der Stadt Schömberg hat am 08.05.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Pfarrscheuerareal“ in Schörzingen nach § 13a i.V.m. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.

Bitte hier klicken, um den Plan aufzurufen

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Bestandteile des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan besteht aus

  1. Abgrenzungsplan vom 20.12.2023

  2. Planzeichnung vom 20.12.2023

  3. Textliche Festsetzungen vom 20.12.2023

  4. Örtliche Bauvorschriften vom 20.12.2023

  5. Begründung vom 20.12.2023

  6. Umweltbeitrag vom 20.12.2023

  7. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 20.12.2023

Der Bebauungsplan „Pfarrscheuerareal“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Pfarrscheuerareal“ aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung beim Bauverwaltungsamt der Stadtverwaltung Schömberg, Alte Hauptstraße 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schömberg, den 06.06.2024

gez. Sprenger

Bürgermeister

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Bebauungsplan Färbergärten-Bartswiese 9. Änderung

Öffentliche Bekanntmachung

Lageplan

Planungsrechtliche Festsetungen

Örtliche Bauvorschriften

Begründung

Habitat-Potenzial-Analyse

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Weitere Bebauungspläne:


Öffentliche Auslegung von Bebauungsplänen


Rechtskräftige Bebauungspläne seit 2019

Hinweis: Vor 2019 in Kraft getretene Bebauungspläne können auf dem Bauamt der Stadt Schömberg, Rathaus, Alte Hauptstraße 7, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jeder kann die rechtskräftigen Bebauungspläne einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.