Zur Hauptnavigation springen [Alt]+[0] Zum Seiteninhalt springen [Alt]+[1]

Wonach suchen Sie?

Rathaus

Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer und Besuche in stationären Einrichtungen

Allgemeinverfügung der Stadt Schömberg für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten zur Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Angesichts der sich dynamisch ent-wickelnden Lage bei COVID-19-Erkrankungen besteht die Notwendigkeit, weitergehende kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, um besonders vulnerable Gruppen zu schützen. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Derzeit gehen bestätigte Fälle der Erkrankung an COVID-19 in Baden-Württemberg vor allem auf Kontakte von Personen zurück, die sich in Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten aufgehalten haben.


Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder dem besonders betroffenen Gebiet folgende Einrichtungen nicht betreten:

a) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen, und

b) stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige und betreuungsbedürftige Personen.

Dies gilt auch, wenn das Gebiet binnen 14-Tagen ab Rückkehr neu als Risikogebiet oder besonders betroffenes Gebiet eingestuft wird.

Die Übersicht über Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete findet sich tagesaktuell unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

Als Aufenthalt in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet nach Satz 1 gilt nicht die zügige Durchreise durch die in Satz 1 betroffenen Gebiete sowie ein bei der Durchreise erfolgter kurzzeitiger Kontakt zum Beispiel im Rahmen eines Tankvorgangs, einer üblichen Kaffeepause oder eines Toilettengangs.

Ausnahmen können auf Antrag für nahestehende Personen (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes) sowie Personen, deren Zutritt
aus beruflichen Gründen notwendig ist, im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden. Von dieser Regelung nicht erfasst ist das Personal in den unter a) und b) genannten Einrichtungen. Zur Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs kann diese Personengruppe nach Abwägung und Risikobewertung die berufliche Tätigkeit in den oben genannten Einrichtungen unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen.

2. Wenn eine nach Ziffer 1 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuerinnen oder Betreuer einer von der Verpflichtung nach Ziffer 1 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört.

3. Erhalten die Träger oder die mit den Leitungsaufgaben in den jeweiligen Einrichtungen beauftragten Personen der in Ziffer 1 benannten Einrichtungen Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegt, darf den betreffenden Personen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets kein Zutritt in die jeweilige Einrichtung gewährt werden.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.   Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gem. § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

5. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 IfSG und Strafvorschrift des § 75 IfSG wird hingewiesen.

Begründung

Zu 1. und 2.: Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten oder von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besonders betroffenen Gebieten wird für den durch die Inkubationszeit definierten Zeitraum von 14 Tagen nach Ankunft aus einem der fraglichen Gebiete das Betreten der in den Buchstaben a) und b) definierten Einrichtungen verboten. Die Maßnahme dient dazu, die Ausbreitung des neuen Erregers einzudämmen sowie den Schutz vulnerabler Personengruppen sicherzustellen. Darüber hinaus tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei.

Zu 1 a) und b): In den stationären medizinischen Einrichtungen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen stellt die Beschränkung des Zugangs für Reiserückkehrer aus Risikogebieten oder besonders betroffenen Gebieten eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme dar. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird auch die medizinische Versorgung unterstützt. Die Erkrankung des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert.

Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, sodass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Sinne der Ziffer 1 in dem Gebiet vom RKI festgestellt wurde.

Der Ansteckungsverdacht besteht, wenn die Person dort mindestens einen 15-minütigen Gesichts-("face-to face") Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gespräches zu einer anderen Person im Abstand von weniger als 1 Meter hatte. Dieses Kriterium grenzt deshalb den Aufenthalt von der bloßen Durchreise ab.
Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause gegeben sein.

Zu Ziffer 3: Es ist ausdrücklich keine Aufgabe der Träger bzw. des eingesetzten Personals, gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob sich die Besucher in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Nur dann, wenn eine positive Kenntnis darüber besteht, darf diesen Personen kein Zutritt gewährt werden.

Zu Ziffer 4: Die Anordnung tritt am auf die Bekanntgabe folgenden Tag in Kraft (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz). Sie ist nicht befristet. Bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Zu Ziffer 5: Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg erhoben werden.


Schömberg, 13.03.2020


Sprenger
Bürgermeister

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

Lesen Sie mehr