Aufstellung des Bebauungsplanes „Birkenweg“ in Schörzingen
Der Aufstellungsbeschluss wurde bereits am 30.07.2015 im Amtsblatt bekanntgemacht.
Für den Geltungsbereich ist der Vorentwurf des Bebauungsplans des planenden Büros mquadrat vom 11.08.2017 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem angefügten Kartenausschnitt.
Ziele und Zwecke der Planung
Der Bebauungsplan soll die bestehende Gewerbefläche am Birkenweg um ca. 6,7 ha erweitern. Die Erschließung des Bebauungsplanes erfolgt über die Kreisstraße K 7134 (Neuhausstraße).
Die geplante Entwicklung soll Erweiterungsmöglichkeiten für das bestehende Gewerbe sowie Neuansiedlungen von Betrieben ermöglichen.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Ziele und Zwecke der Planung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich des Entwurfs der textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften wird mit der vorläufigen Begründung und dem Vorentwurf des Umweltberichts sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung vom 21.09.2017 bis einschließlich 25.10.2017 bei der Stadt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, Zimmer 32 (Bauverwaltungsamt) und im Bürgerbüro, Alte Hauptstr. 5, sowie auf der Ortschaftsverwaltung Schörzingen, Tannenstr. 2, zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt.
Diese öffentliche Bekanntmachung sowie der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich des Entwurfs der textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, die vorläufige Begründung, der Vorentwurf des Umweltberichts und die artenschutzrechtliche Prüfung sind auch auf der Homepage der Stadt Schömberg www.stadt-schoemberg.de unter der Rubrik Politik & Verwaltung abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Es wird gebeten, diese schriftlich oder zur Niederschrift vorzutragen und die volle Anschrift und die betroffenen Grundstücke anzugeben. Bedenken und Anregungen werden aber auch entgegengenommen, wenn sie dieser Bitte nicht entsprechen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Schömberg, den 21.09.2017
gez. Sprenger
Bürgermeister