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Rathaus

Aufstellung des Bebauungsplanes „Lehenbrunnen, 5. Änderung“ in Schörzingen

Aufstellungsbeschluss und Öffentliche Auslegung

Der Gemeinderat hat am 26.07.2017 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Lehenbrunnen“ gefasst. Gleichzeitig wurde der Entwurf der 5. Änderung gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.


Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Für den Planbereich ist der Lageplan vom 26.07.2017 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

 
Ziele und Zwecke der Planung

Zur besseren Bebaubarkeit des Grundstücks Lehenbrunnenstr. 21, Parz. 342/13, wird die hintere Baugrenze um 5 m Richtung Nordosten verschoben.

Alle anderen Festsetzungen aus dem geltenden Bebauungsplan gelten unverändert weiter.

Öffentliche Auslegung nach § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Durch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen und den Bürgern und Behörden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wird vom 11.08.2017 bis einschließlich 13.09.2017 bei der Stadt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, Zimmer 32 (Bauverwaltungsamt), im Bürgerbüro, Alte Hauptstr. 5, sowie in der Ortschaftsverwaltung Schörzingen, Tannenstr. 2, zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt.

Diese öffentliche Bekanntmachung sowie der Entwurf des Bebauungsplanes sind auch auf der Homepage der Stadt Schömberg www.stadt-schoemberg.de abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Es wird gebeten, diese schriftlich oder zur Niederschrift vorzutragen und die volle Anschrift und die betroffenen Grundstücke anzugeben. Bedenken und Anregungen werden aber auch entgegengenommen, wenn sie dieser Bitte nicht entsprechen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schömberg, den 03.08.2017
gez. Sprenger
Bürgermeister

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