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Rathaus

Fördergrundsätze für die Stadtsanierung

Der Gemeinderat hat am 16.01.2019 die nachfolgenden Fördergrundsätze für die Stadtsanierung beschlossen.

SANIERUNG „Rathaus/Bahnhofsbereich“ IN SCHÖMBERG

FÖRDERGRUNDSÄTZE FÜR PRIVATE MAßNAHMEN


1. Grundlage der Förderung
Grundlage der Förderung bildet die Städtebauförderungsrichtlinie (StBauFR) vom 23.09.2013.
Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gehen, da sie Grundlage für die Ermittlung des Zuschusses des Landes Baden-Württemberg an die Stadt Schömberg sind, bei der Ermittlung des Zuschusses der Stadt Schömberg an die Grundstückseigentümer im Zweifel vor.
Die geförderten Maßnahmen müssen sich in das vom Gemeinderat der Stadt Schömberg beschlossene Neuordnungskonzept einfügen.

Diese Fördergrundsätze gelten nur für die Gebietsteile Rathausumfeld und Bahnhofsbe-reich.

2. Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden
2.1 Pauschalierte Regelförderung (Ziffer 10.2.2.1 StBauFR)
2.1.1 Beurteilungsgrundlage/Fördervoraussetzung
Zur Beurteilung der Förderfähigkeit und zur Berechnung der Zuschusshöhe sind von den Bau-herren folgende Unterlagen einzureichen:
- Maßnahmenbeschreibung
- Fachmännische Kostenschätzung durch einen Architekten oder durch Kostenangebote von Fachhandwerkern.
- Einholung von 3 vergleichbaren Angeboten, davon mindestens ein Angebot eines orts-ansässigen Fachhandwerkers bzw. eines Fachhandwerkers aus der regionalen Umge-bung.
- Bei Veränderung von Bauteilen, welche von außen sichtbar sind, ein Plan über die künfti-ge Gebäudeansicht.
- Bei umfassenden bzw. komplexen Maßnahmen die Vorlage eines Modernisierungsgut-achtens durch einen Architekten mit detaillierter Kostenschätzung (ersetzt oben Punkte 1 bis 4).
- Ggf. Anträge/Bewilligungen aus anderen Förderprogrammen, insbesondere Denkmal-schutz.
- Die Einhaltung aller Durchführungs-/Gestaltungsauflagen des Denkmalamts und/oder der Stadt Schömberg.

 
2.1.2 Förderhöhe
Zuschussgrundlage bilden die zuwendungsfähigen Kosten nach StBauFR. Hierbei wird der günstigste Anbieter in der Kostenberechnung berücksichtigt.
2.1.2.1 Der Förderzuschuss beträgt im Regelfall bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen bis maxi-mal 30 % der berücksichtigungsfähigen Kosten.
2.1.2.2 Bei Restmodernisierungen wird der Förderzuschuss im Einzelfall anhand der berücksichti-gungsfähigen Kosten berechnet.
2.2 Pauschalierte Höherförderung (Ziffer 10.2.2.3 StBauFR)
2.2.1 Denkmale und städtebaulich wertvolle Gebäude
Gebäude, deren Denkmaleigenschaft zum Zeitpunkt der Förderung durch die zuständige Stel-le festgestellt ist, erfüllen die Voraussetzungen für die pauschalierte Höherförderung. Bei Bauwerken mit besonderer städtebaulicher Bedeutung behält sich die Stadt eine Einzelfallent-scheidung der Höherförderung durch Gemeinderatsbeschluss vor.
2.2.2 Beurteilungsgrundlagen/Voraussetzung für Höherförderung
- Erforderlich ist die Vorlage derselben Unterlagen wie bei der pauschalierten Regelförde-rung.
- Zusätzlich ist erforderlichenfalls die denkmalrechtliche Genehmigung der Maßnahme vor-zulegen.
- Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Gebäudeinnern und eine Außensanierung.
2.2.3 Förderhöhe
Bei Denkmalen zusätzlich zur pauschalierten Regelförderung 15 % der zuwendungsfähigen Kosten.


3.     Neuschaffung von Wohnraum (Ziffer 10.5 StBauFR)
Die Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der StBauFR und wird im Einzelfall ent-schieden.

4. Abbruch von Gebäuden (Ziffer 9.4 StBauFR)
4.1 Beurteilungsgrundlage/Fördervoraussetzung
- Drei vergleichbare Abbruchangebote von verschiedenen Unternehmen, wobei mindestens eines von einem ortsansässigen Unternehmen bzw. einem Unternehmen aus der regiona-len Umgebung stammen muss.
- Vorschlag für die Neubebauung der geräumten Fläche/Grundstück bzw. Freiflächenge-staltung.
- Erforderlichenfalls denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch und/oder Neubebauung.
- Die Einhaltung aller Durchführungs-/Gestaltungsauflagen des Denkmalamts und/oder der Stadt Schömberg.

 
4.2 Förderhöhe
Zuschussgrundlage bilden die zuwendungsfähigen Kosten nach StBauFR.
- Bei anschließender Neubebauung wird die Entschädigung der Abbruchkosten auf 100 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch auf 100 % der Angebotssumme des günstigsten Anbieters, beschränkt.
- Ohne anschließende Neubebauung wird die Entschädigung der Abbruchkosten auf 50 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch auf 50 % der Angebotssumme des güns-tigsten Anbieters, beschränkt.
- Bei einem Abbruch ohne anschließende Neubebauung, aber Verkauf des geräumten Grundstücks an die Stadt, wird die Entschädigung der Abbruchkosten auf 100 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch auf 100 % der Angebotssumme des güns-tigsten Anbieters, beschränkt.


5. Beschränkung der Förderung im Einzelfall
Eine Förderung unter 2.000,00 € bei Modernisierungsmaßnahmen wird nicht gewährt.

6. Zuständigkeiten
Über die Förderung je Einzelmaßnahme entscheidet der Gemeinderat der Stadt Schömberg. Dies gilt insbesondere bei städtebaulich wertvollen Gebäuden bei der Abweichung von der Regelförderung wie oben dargestellt.
Die Stadt behält sich vor, im Einzelfall eine von diesen Fördergrundsätzen abweichende Rege-lung zu treffen.


Schömberg, den 16.01.2019

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