Zur Hauptnavigation springen [Alt]+[0] Zum Seiteninhalt springen [Alt]+[1]

Wonach suchen Sie?

Nachrichten , Rathaus

Öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplanes der Stadt Schömberg

Öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplanes der Stadt Schömberg

Die Stadt Schömberg erstellt auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie den §§ 47a - 47f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz –BImSchG) die Fortschreibung des Lärmaktionsplans unter Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Träger öffentlicher Belange.

Der Gemeinderat der Stadt Schömberg hat in seiner Sitzung am 20.09.2023 den Entwurf des Lärmaktionsplans und dessen öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes wird in der Zeit vom 20.10.2023 bis einschließlich 24.11.2023 bei der Stadtverwaltung Schömberg, Alte Hauptstraße 7, 72355 Schömberg, Zimmer 32 (Bauverwaltungsamt) und im Bürgerbüro, Alte Hauptstraße 5, 72355 Schömberg, zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt.

Die Bürgerschaft erhält damit die Gelegenheit, aktiv an der Erstellung des Lärmaktionsplans mitzuwirken und ihre Meinung zu äußern. Parallel dazu erfolgt die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.

Stellungnahmen zum Entwurf können elektronisch (per E-Mail an sabine.neumann@stadt-schoemberg.de oder info@stadt-schoemberg.de), schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bis einschließlich 01.12.2023 vorgebracht werden. Ansprechpartnerin im Rathaus für Rückfragen ist Frau Neumann (Tel. 07427 / 9402-17; E-Mail: sabine.neumann@stadt-schoemberg.de).

Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplans nicht von Bedeutung ist.

Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Ein-wendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Datenschutz:

Das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist ein öffentliches Verfahren. Daher wird grundsätzlich über alle eingehenden Stellungnahmen durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf der schriftlichen Stellungnahme zu vermerken oder beim Vortrag zur Niederschrift anzugeben.

gez. Karl-Josef Sprenger

Bürgermeister

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

Lesen Sie mehr