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Rathaus

Polizeiverordnung über die Benutzung des Stausees

Mit dem Frühling wird auch wieder der Stausee mehr frequentiert. Die Stadtverwaltung bittet um Beachtung der unten abgedruckten Vorschriften der Polizeiverordnung. Die Einhaltung wird vom Gemeindevollzugsdienst kontrolliert.

POLIZEIVERORDNUNG

über die Benutzung der Schlichemtalsperre Schömberg


1. ABSCHNITT

Benutzung des Seebereichs

§ 1
G e l t u n g s b e r e i c h

(1)    Diese Polizeiverordnung gilt nicht für den Betreiber und Eigentümer sowie des-sen Bevollmächtigte.

(2)    Diese Polizeiverordnung gilt für den Uferbereich der Schlichemtalsperre (Stau-see und Vorsee) auf der Gemarkung Schömberg.

Der Seeuferbereich umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Schömberg:
1.    alle landeseigenen Grundstücke im Bereich des Stausees und des Vorsees
2.    die weiteren Flurstücke Nr. 590, 582, 580, 578, EB 2/1, 478 und 601
3.    die Feldwege Nr. 276, 105, 273, 42, 262 und 259, soweit sie an die vorstehend 
genannten Grundstücke angrenzen.

Die Grenzen des Seeuferbereichs sind in einer dieser Verordnung als Anlage bei-gefügten Karte im Maßstab 1:2500 rot eingetragen. Die unter Ziff. 2 und 3 genann-ten Grundstücke sind in der Karte rot schraffiert dargestellt. Die Karte ist beim Bür-germeisteramt Schömberg niedergelegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 2
V e r b o t e n e  H a n d l u n g e n

(1)    Im Seeuferbereich nach § 1 sind folgende Handlungen untersagt:
1.    Das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Park-flächen,
2.    das Waschen von Kraftfahrzeugen,
3.    das Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der dafür besonders gekenn-zeichneten Feuerstellen,
4.    das Laufenlassen von unangeleinten Hunden,
5.    das Betreten der Böschungen,
6.    der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7.    das Baden  „OBEN OHNE“ und das Nacktbaden,
8.    das Überfliegen des gesamten Geltungsbereichs mit Drohnen zum Zwecke von Foto- oder Filmaufnahmen.

(2)    Im Seeuferbereich ist ferner untersagt:
1.    Das Reiten,
2.    das Anfüttern von Enten, Schwänen und Tauben,
3.    das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen,
4.    das Zelten,
5.    das Aufstellen von Wohnwagen.

(3)    Im Stausee ist das Baden und Waschen von Tieren aller Art verboten.

(4)    Das Tauchen im Stausee und im Vorsee ist nicht erlaubt.

(5)    Das Befahren des Stausees und des Vorsees mit ferngesteuerten Fahrzeugen 
       mit Verbrennungsmotor ist nicht gestattet. 

(6)    Das Betreten des DLRG-Stegs ist verboten. Ausnahmen bestehen nur für das Wachpersonal.

2. ABSCHNITT

Regelung des Gemeingebrauchs

§ 3
V o r s e e

(1)    Der Gemeingebrauch am Vorsee bleibt ausgeschlossen.

(2)    Das Angeln im Vorsee ist für Tageskarteninhaber nur an den auf der Tageskarte gekennzeichneten Bereichen zulässig. Das Angeln im Vorsee richtet sich für Mitglieder des Fischereivereins Schömberg-Balingen e.V. nach der Landesfi-schereiverordnung (LFischVo) bzw. nach dem Fischereipachtvertrag.


§ 4
S t a u s e e

(1)    Im Stausee sind vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 5 und 6 erlaubt:
1.    Das Baden auf eigene Gefahr von den örtlich gekennzeichneten Plätzen aus,
2.    das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft bis maximal 4 m Länge (z.B. Ruder-, Tret-, Paddel- sowie Segelboote, Windsurfer),

(2)    Der gewerbsmäßige Bootsbetrieb kann im Rahmen einer besonderen Vereinba-rung zugelassen werden.

(3)    Das Angeln im Stausee ist für Tageskarteninhaber nur an den auf der Tages-karte gekennzeichneten Bereichen zulässig. Das Angeln im Stausee richtet sich für Mitglieder des Fischereivereins Schömberg-Balingen e.V. nach der Landesfischereiverordnung (LFischVo) bzw. nach dem Fischereipachtvertrag.

(4)    Im Übrigen bleibt der Gemeingebrauch am Stausee ausgeschlossen.


§ 5 
B e s c h r ä n k u n g e n

(1)    Zugelassene Wasserfahrzeuge nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 dürfen 
1.    nicht an Ankern, Bojen und dergleichen festgelegt oder gelagert werden,
2.    die durch Bojen abgegrenzten Bereiche (Badebereich) und oberhalb des 
   Viadukts nicht befahren.
Dies gilt nicht für die zugelassenen Boote von Mitgliedern des Fischereivereins Schömberg-Balingen e.V..

(2)    Boote und Windsurfer dürfen den Stausee nur solange befahren, als dies nicht
     durch Hissen einer roten Fahne verboten wird.

(3)    Das Betreten des Böschungsbereichs sowie das Verlassen der befestigten 
     Wege ist nur zulässig, sofern es zum Erreichen der Badezone bzw. der Ruhe-
     bänke oder zu Pflegemaßnahmen entlang der Seebereiche erforderlich ist.


§ 6
A l l g e m e i n e   V e r h a l t e n s r e g e l n

(1)    Die Benutzer des Stausees haben sich so zu verhalten, dass niemand gefähr-det 
       wird.


(2)    Der Kot von jeglichen mitgeführten Tieren ist unmittelbar aufzunehmen und ord-
       nungsgemäß zu entsorgen.

(3)    Folgende Abstände sind einzuhalten:
1.    Mit in Fahrt befindlichen Booten und Windsurfern vom Ufer bzw. von Pflanzstreifen oder Pflanzinseln mit Wasser mindestens 5 m,
2.    mit allen Wasserfahrzeugen von ausgelegten Angeln mindestens 5 m,
3.    von Schwimmern mindestens 5 m.

(4)    In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei stürmischem 
Wetter oder Sichtbehinderung ist das Befahren des Stausees mit Wasserfahr-zeugen nicht gestattet.
              
(5)  Für Geld- und Wertsachen, Sach- und Personenschäden ist jegliche Haftung 
      ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein   
      unbeaufsichtigtes Badegewässer handelt, ungeachtet dessen, dass durch das 
      DLRG in unregelmäßigen Abständen Badeaufsicht erfolgt. 

(6)    Anderweitige vertragliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.


§ 7
V o r s c h r i f t e n  ü b e r  d i e
B e n u t z u n g  i m  W i n t e r

Es ist untersagt, die Eisflächen des Vorsees und des Stausees
1.    zu betreten,
2.    mit Fahrzeugen zu befahren,
3.    zum Eisfischen zu verwenden.


§ 8
A u s n a h m e n

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizei-behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 9
B e f r e i u n g e n

(1)    Unter Befreiung von den in dieser Verordnung genannten Einschränkungen dürfen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Vorsee und der Stausee sowie die Uferwege von folgenden Vorrangfahrzeugen befahren werden:
1.    Fahrzeuge der Verwaltungs- und Polizeibehörden, Technisches Hilfswerk,
2.    Fahrzeuge des DLRG, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und ande-rer Rettungsorganisationen,
3.    Bauhoffahrzeuge,
4.    auf die Pächter des Kiosks oder Bootsverleihs zugelassene Fahrzeuge,
5.    Fahrzeuge von Mitgliedern des Fischereivereins Schömberg-Balingen e.V.. Sie dürfen auf dem Schotterplatz im Täle, auf dem Platz östlich des Viadukts und bei der Schutzhütte des Fischereivereins abgestellt werden.

(2) Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen sind mindestens 2 Wochen vorher bei der 
     Stadt Schömberg anzuzeigen.


3. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 10
Ordnungswidrigkeiten zu Abschnitt 1

Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen abstellt;
2.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeuge wäscht;
3.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lagerfeuer außerhalb der angelegten Feuerstellen abbrennt;
4.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hunde frei laufen lässt;
5.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Böschungen betritt;
6.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht;
7.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 ohne die vorgeschriebene Badebekleidung badet;
8.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 8 den Geltungsbereich mit einer Drohne überfliegt;
9.    entgegen § 2 Abs. 2 eine der genannten Handlungen durchführt;
10.    entgegen § 2 Abs. 3 Tiere aller Art im Stausee badet oder wäscht;
11.    entgegen § 2 Abs. 4 im Vorsee oder im Stausee taucht;
12.    entgegen § 2 Abs. 5 ferngesteuerte Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor fahren 
lässt;
13.    entgegen § 2 Abs. 6 den DLRG-Steg betrifft.
Die Ordnungswidrigkeit kann aufgrund von § 18 Abs. 2 Polizeigesetz mit einem Bußgeld zwischen 5 € und 5.000 € geahndet werden.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten zu Abschnitt 2

Ordnungswidrig nach § 126 Abs. 1 Nr. 18 Wassergesetz handelt, wer vorsätzlich 
oder fahrlässig
1.    entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 von anderen als den örtlich gekennzeichneten Plät-zen aus badet;
2.    entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 den Stausee mit nicht zugelassenen Fahrzeugen be-fährt;
3.    entgegen § 5 Abs. 1 Wasserfahrzeuge an anderen als den zugelassenen Stel-len ab- oder anlegt, festlegt oder lagert oder durch die mit Bojen abgegrenzten Bereiche mit Wasserfahrzeugen befährt;
4.      entgegen § 5 Abs. 2 den Stausee mit Windsurfern und Booten befährt, obwohl dies durch Sichtzeichen verboten ist;
5.    entgegen § 5 Abs. 3 den Böschungsbereich oder die befestigten Wege verlässt;
6.    entgegen § 6 Abs. 2 die geforderten Abstände nicht einhält;
7.    entgegen § 6 Abs. 3 den Stausee mit Wasserfahrzeugen befährt;
8.    entgegen § 7 die Eisfläche betritt, mit Fahrzeugen befährt oder sie zum Eisfi-schen verwendet.

Die Ordnungswidrigkeit kann aufgrund des § 126 Abs. 2 Wassergesetz mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden.
    

Schömberg, den 21.06.2017        

Ortspolizeibehörde

gez.
Sprenger
Bürgermeister
 

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