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Richtlinien für den Einzelhandel

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung

§ 4 Absatz 3 der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 17. April 2020 sieht vor, dass bestimmte Einrichtungen, darunter auch Einrichtungen des Einzelhandels, öffnen dürfen. Voraussetzung einer Öffnung ist gemäß § 4 Absatz 5 der Corona-Verordnung darüber hinaus, dass die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Daneben stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 berücksichtigen müssen. Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss.

Zur näheren Konkretisierung sowohl der Vorgaben der Corona-Verordnung als auch des Arbeitsschutzgesetzes für zu öffnende Einrichtungen des Einzelhandels ergehen daher die nachfolgenden gemeinsamen Konkretisierungen. Sie gelten für alle Einrichtungen des Einzelhandels, die aufgrund der Corona-Verordnung öffnen dürfen. Zudem wird die konkrete Auslegung des aus Gründen des Infektionsschutzes geschaffenen Flächenkriteriums in § 4 Absatz 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung definiert. Diese Hinweise dienen den Betreibern von Einrichtungen des Einzelhandels als Checkliste zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und den Vollzugsbehörden im Arbeitsschutz und bezüglich des Infektionsschutzes als Kriterienkatalog bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften.

A. Wer darf gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung öffnen?

Alle Geschäfte, die bisher schon geöffnet waren, dürfen weiterhin geöffnet bleiben (ohne eine Begrenzung der Verkaufsfläche). § 4 Abs. 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung bietet eine zusätzliche Öffnungsmöglichkeit für alle Geschäfte, die aufgrund sonstiger Vorschriften der Corona-Verordnung nicht öffnen dürfen und deren Verkaufsfläche 800 m² nicht übersteigt. Zweck dieser Flächenbegrenzung ist es, die Verkaufsöffnung so zu begrenzen, dass die Kundenfrequenz auf ein unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbares Maß begrenzt bleibt.

1. Definition der Verkaufsfläche

Zur Verkaufsfläche zählen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Flächen, auf denen Waren präsentiert werden und gekauft werden können. Verkaufsfläche ist also die Fläche, auf der die Verkäufe abgewickelt werden und die von den Kunden zu diesem Zweck betreten werden darf. Grundsätzlich kann auf die baurechtliche Genehmigung abgestellt werden.

Im Einzelnen zählen somit zur Verkaufsfläche:

  • • Die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und zum Entsorgen des Verpackungsmaterials)

  • • Diejenigen Bereiche innerhalb eines Selbstbedienungsladens, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (z.B. Käse-, Fleisch, und Wursttheke etc.) und in denen das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt oder abpackt.

  • • Gänge, Treppen, Aufzüge, Standflächen für Einrichtungsgegenstände sowie Schaufenster sind zur Verkaufsfläche zu zählen, sofern sie sich beispielsweise innerhalb des durch Kunden betretbaren Verkaufsraumbereiches befinden.

Nicht zur Verkaufsfläche zählen:

  • • Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen.

  • • Flächen vor Notausgängen.

  • • Außerhalb der Verkaufsstätte liegende überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen.

Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere (Einzelhandels-)Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als Hauptbetrieb geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (z. B. Backshop und Laden für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren).

2. Abtrennung von Verkaufsflächen

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Öffnung nach § 12 Abs. 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung ist die gesamte Verkaufsfläche des Geschäfts am Tage des Inkrafttretens von § 12 Abs. 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung zu berücksichtigen. Abtrennungen und Stilllegungen von Verkaufsbereichen sind für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht maßgeblich.

3. Gebäude mit mehreren, rechtlich unabhängigen Geschäften

In Gebäuden mit mehreren, rechtlich voneinander unabhängigen Geschäften (Shoppingcenter, Outlet-Center usw.) wird jedes Geschäft gesondert betrachtet. Maßgeblich für die Beurteilung der Verhältnisse ist der Tag des Inkrafttretens von § 12 Abs. 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Verhältnisse bleiben unbeachtlich.

B. Welche hygienischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um für den Verkauf öffnen zu dürfen?

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration halten die Einhaltung folgender Regeln durch den Betreiber von Einrichtungen des Einzelhandels für erforderlich und bitten die Vollzugsbehörden im Arbeitsschutz sowie die Ortspolizeibehörden bezüglich des Infektionsschutzgesetzes, bei der Überwachungstätigkeit und bei der Beantwortung von Anfragen Folgendes zu beachten:

1. Technische Schutzmaßnahmen

  • • An den Kassenarbeitsplätzen sind zwischen Kassenpersonal und Kundschaft geeignete Trennvorrichtungen anzubringen, z. B. in Form einer sichtdurchlässigen Abschirmung aus Glas oder Plexiglas oder notfalls in Form eines mit Klarsichtfolie bespannten Rahmens.

  • • Markierungen am Boden im Zulauf zu den Kassenarbeitsplätzen sind mit einem Mindestabstand von 1,50 m als Orientierungshilfe für die Kunden anzubringen.

  • • Nach Möglichkeit soll auf Bezahlung mit Bargeld verzichtet werden und bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten genutzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, hat die Übergabe des Geldes über eine geeignete Vorrichtung oder eine Ablagefläche zu erfolgen, so dass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Kassierer bei der Bezahlung vermieden wird.

  • • Nach Möglichkeit sollten Ein- und Ausgang getrennt werden und etwaige Wartebereiche vor dem Eingang mit Abstandsmarkierungen versehen werden.

2. Abstandsregelungen

  • • Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten.

  • • Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Marktes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu den anderen Kunden grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten ist und den Kunden das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung (Community-Maske) empfohlen wird.

  • • Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind hierbei 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).

  • • Als ergänzende Maßnahme ist das Tragen eines für die jeweilige Situation geeigneten Mund- Nasenschutzes (z. B. Community-Maske) durch die Beschäftigten in Betracht zu ziehen.

3. Hygiene und Desinfektion

  • • Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.

  • • Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen.

  • • Für die Beschäftigten ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.

  • • Pausenräume oder –bereiche und Sanitärbereiche sind mindestens täglich zu reinigen.

  • • Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben.

  • • Bei jedem Personalwechsel am Kassenarbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen.

  • • Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden z.B. Türgriffe, Handläufe an Treppen o. ä. sind mehrmals täglich zu reinigen.

  • • Von Kunden retournierte Waren sind mit geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch Tragen von Handschuhen oder umgehender Handdesinfektion, entgegenzunehmen und für die Dauer einer Woche separiert aufzubewahren.

  • • Im Handel mit Kraftfahrzeugen und im Handel mit Fahrrädern sind Fahrzeuge und Fahrräder nach Probefahrten zu reinigen (Lenker/Fahrersitz/Sattel/Armaturen).

  • • Kunden in Bekleidungsgeschäften sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass gekaufte Kleidung unmittelbar nach Erwerb zu Hause gewaschen werden sollte.

4. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

  • • Die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisungen sind mit Blick auf den Sonderfall einer Infektionsgefährdung durch das Corona-Virus zu ergänzen. Dabei ist zu prüfen, wie die Infektionsgefährdung unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz weiter reduziert werden kann. Beispiele für mögliche Maßnahmen sind z. B. ein Schichtbetrieb mit festen Teams, um Kontakte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu minimieren oder die Bereitstellung von Parkplätzen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden.

  • • Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung (siehe hierzu: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html) können unter Berücksichtigung der ergänzten Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ggf. nur für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt werden. Für Schwangere gelten besondere Regelungen; vgl. hierzu Merkblatt „Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit Coronavirus (SARS-CoV-2)",: rp.baden-wuerttemberg.de/themen/Wirtschaft/Documents/Corona_Info_schwangere_Frauen.pdf.

Stuttgart, den 17. April 2020

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