Dienstleistungen von A bis Z
Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen
dem Kenntnisgabeverfahren und
dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.
Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,
wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.
Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
Voraussetzungen
Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
die überbaubaren Grundstücksflächen und
die örtlichen Verkehrsflächen.
Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
ein Wohngebäude
ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
Zuständigkeit
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
das Landratsamt.
Ablauf
Reichen Sie die Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde ein.
Sofern die Baurechtsbehörde einen Onlinedienst anbietet, nutzen Sie das Formular "Kenntnisgabeverfahren". Bei einem Abbruch wählen Sie das Formular "Abbruch baulicher Anlagen". Zusätzlich wählen Sie die sonstigen Bauvorlagen aus. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet auch zum Herunterladen bereit. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen :
Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?
Fristen
Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.
Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Erforderliche Unterlagen
weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
Lageplan
Bauzeichnungen
Darstellung der Grundstücksentwässerung
Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung
Sie müssen die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Baurechtsbehördeeinreichen.
Kosten
Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.
Sonstiges
Sie müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen
Rechtsgrundlage
§ 42 (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
§ 43 LBO (Entwurfsverfasser)
§ 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren)
§ 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (§ 1Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)
Freigabevermerk
22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Formulare & Online-Dienste
Zugehörige Lebenslagen
- Abbruch einer baulichen Anlage
- Kenntnisgabeverfahren
- Vom Bauantrag bis zum Richtfest
- Bauen und Modernisieren
Kontakt
Frau Sabine Neumann
Bauverwaltungs- und Ordnungsamtsleiterin
Gebäude: Rathaus
Raum Interimsrathaus Alte Hauptstraße 6
Tel. 07427 9402-17
Fax 07427 9402-24
sabine.neumann@stadt-schoemberg.de
Stadt Schömberg
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