Dienstleistungen von A bis Z
Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen
dem Kenntnisgabeverfahren und
dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.
Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie zum Beispiel eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,
wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.
Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
Voraussetzungen
Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
die Art (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe) und
das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
die überbaubaren Grundstücksflächen und
die örtlichen Verkehrsflächen.
Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
ein Wohngebäude
ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie zum Beispiel Garagen
Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
Zuständigkeit
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
das Landratsamt.
Ablauf
Die erforderlichen Bauvorlagen und der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit werden vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereicht:
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, ob eine hindernde Baulast besteht und ob das Vorhaben im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebiets liegt.
Sofern sich hieraus keine baurechtlichen Beschränkungen ergeben, teilt die Baurechtsbehörde den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs mit.
Andernfalls teilt sie dem Bauherrn und gegebenenfalls der Gemeinde mit welche Einschränkungen bestehen und zu beheben sind.
Der Bauherr hat vor Baubeginn in Eigenverantwortung die bautechnischen Nachweise durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, Grundriss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger technische Angaben über Feuerungsanlagen sowie über ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden vorzulegen.
Fristen
Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.
Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Erforderliche Unterlagen
Lageplan
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
Darstellung der Grundstücksentwässerung *
Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat
Name und Anschrift des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.
Kosten
Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
§ 42 Pflichten des Bauherrn
§ 43 LBO Entwurfsverfasser
§ 51 LBO Kenntnisgabeverfahren
§ 53 LBO Bauvorlagen und Bauantrag
§ 1 Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren
Freigabevermerk
07.05.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Formulare & Online-Dienste
Zugehörige Lebenslagen
- Abbruch einer baulichen Anlage
- Kenntnisgabeverfahren
- Vom Bauantrag bis zum Richtfest
- Bauen und Modernisieren
Kontakt
Frau Sabine Neumann
Bauverwaltungs- und Ordnungsamtsleiterin
Gebäude: Rathaus
Raum Interimsrathaus Alte Hauptstraße 6
Tel. 07427 9402-17
Fax 07427 9402-24
sabine.neumann@stadt-schoemberg.de
Stadt Schömberg
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