Dienstleistungen von A bis Z
Begasungstätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Wenn Sie eine Begasungstätigkeit mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, bedarf gegebenenfalls auch einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus jede Begasung vorab der zuständigen Behörde tätigkeitsbezogen anzeigen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Voraussetzungen
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Zuständigkeit
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.
Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
bei der Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt.
beim Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.
Ablauf
Nachdem Sie eine Begasungstätigkeit vorab angezeigt haben, prüft die zuständige Behörde Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Fristen
Eine Woche vor geplanter Begasungstätigkeit.
Eine Ausnahme gilt bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen und in Containern in Häfen, für die der Antrag 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit einzureichen ist.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:
Datum der Tätigkeiten
geplante Arbeitsschritte
voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Tätigkeiten
soweit erforderlich Zeitpunkte der Dichtheitsprüfungen und Freigabe
Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge
Name/n der verantwortlichen Person/en
Kopien der Befähigungsscheine
Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Kosten
keine
Sonstiges
Die Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen kann hier beantragt werden.
Rechtsgrundlage
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
15d Absatz 3 Besondere Anforderungen bei Begasungen
Anhang I, Nummer 4.2.2 Tätigkeitsbezogene Anzeige
Freigabevermerk
11.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Landratsamt Zollernalbkreis
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Tel. 07433/92-01
Fax 07433/92-1666
post@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten