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eID-Karte als europäische Bürgerin oder europäischer Bürger beantragen

Die eID-Karte ist eine Chipkarte, mit der Sie Ihre Identität elektronisch nachweisen können. Mit der eID-Karte können Sie sich online ausweisen und zum Beispiel Behördengänge oder Geschäftliches digital erledigen.

Die deutsche eID-Karte können Sie als Bürgerin oder Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins oder Norwegens (Europäischer Wirtschaftsraum) erhalten – unabhängig davon, ob Sie in Deutschland leben oder nicht.

Die Online-Ausweisfunktion der eID-Karte bietet Ihnen als Bürgerin oder Bürger dieser Staaten die gleiche elektronische Funktion wie der deutsche elektronische Personalausweis oder der elektronische Aufenthaltstitel in Deutschland. Sie können die eID-Karte unabhängig davon beantragen, ob Ihr Heimatstaat über ein eID-System verfügt oder nicht.

Wenn Sie die eID-Karte verwenden, können Sie jeweils selbst entscheiden und kontrollieren, ob und wem Sie persönliche Daten digital übermitteln.

Gültigkeit der eID-Karte: 10 Jahre

Voraussetzungen

Sie sind

  • mindestens 16 Jahre alt und

  • Bürgerin oder Bürger eines anderen Staates der Europäischen Union oder

  • Bürgerin oder Bürger eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums.

Zuständigkeit

in Baden-Württemberg:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung, oder Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft, in deren Bezirk Sie wohnen, bei mehreren Wohnungen dort, wo die Hauptwohnung ist, in deren Bezirk Sie gemeldet sind oder Sie sich vorübergehend aufhalten

im Ausland:

  • das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen

Ablauf

Die eID-Karte können Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Wenden Sie sich an Ihr Bürgeramt und vereinbaren Sie, wenn nötig, einen Termin.

Wenn Sie Ihre eID-Karte außerhalb von Deutschland beantragen wollen:

  • Wenden Sie sich an das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung in dem Bezirk, in dem Sie wohnen.

Fristen

Empfehlung: Beantragen Sie eine neue eID-Karte zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • ID-Karte (Personalausweis), Pass oder ein anderes, von Ihrem Heimatstaat ausgestelltes und gültiges Identitätsdokument

  • Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist ein anderer Nachweis Ihres Wohnsitzes erforderlich. Die nötigen Unterlagen erfragen Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung.

  • Wenn Sie nach Deutschland gezogen und noch nicht angemeldet sind, müssen Sie sich zunächst bei einer deutschen Meldebehörde (in der Regel: Bürgeramt) anmelden. Welche Unterlagen für die Anmeldung nötig sind, können Sie bei Ihrer Meldebehörde erfragen.

Kosten

  • Ausstellung der eID-Karte: EUR 37,00

  • bei Versand des PIN-Briefes ins Ausland: jeweilige Auslagen

Sonstiges

Sie sind verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich

1. die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung falsch ist,

2. die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-Karte abzugeben sowie

3. den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

EID-Karte-Gesetz

  • § 8 Ausstellung der eID-Karte

  • § 20 Pflichten des Karteninhabers

§§ 2 bis 2a Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswGebV)

Vertiefende Informationen

Bundesinnenministerium:

Bearbeitungsdauer

etwa drei bis sechs Wochen

Freigabevermerk

Der Text entstand in enger fachlicher Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat ihn am 13.03.2023 freigegeben.

Zugehörige Lebenslagen

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