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Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen bei anerkannten Spätaussiedlern - Gradumwandlungen beantragen
Für Hochschulabschlüsse, die Sie an einer anerkannten Hochschule im Ausland erworben haben, gilt:
Sie dürfen den verliehenen Grad wie zum Beispiel „inzener-mechanik“ oder „ekonomist“ ohne Genehmigung in der Form führen, wie Sie ihn erhalten haben. Sie müssen aber bei Graden, die Sie außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, die Hochschule hinzufügen, an der Sie den Grad erworben haben.
Dabei können Sie den akademischen Grad in den folgenden Formen darstellen:
in lateinische Schrift übertragen
die im Herkunftsland zugelassene oder übliche Abkürzung führen
eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen.
Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler anerkannt sind, können Sie eine Umwandlung in denjenigen deutschen Grad beantragen, der Ihrem ausländischen entspricht. Dies gilt in der Regel auch für Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin und Ihre Kinder sowie deren Nachkommen.
Ist der ausländische Abschluss dem deutschen gleichwertig , erfolgt diese Umwandlung.
Voraussetzungen
Studienabschluss vor der Einreise an einer anerkannten Hochschule im Aussiedlungsgebiet
Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem deutschen Studienabschluss
Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg
Zuständigkeit
Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
Ablauf
Sie müssen einen Antrag stellen. Bitte nutzen Sie hierfür das Formular "Antrag auf Gradumwandlung" und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Liegen bei Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wandelt die zuständige Stelle Ihren ausländischen Grad in einen gleichwertigen deutschen Grad um und übersendet Ihnen hierzu ein offizielles Schreiben (Bescheid). Die Möglichkeit einer Gradumwandlung gibt es nur für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
amtlich beglaubigte Kopie
des Diploms mit Anlage im Original
der Übersetzung des Diploms mit Anlage
der Spätaussiedlerbescheinigung oder des Vertriebenenausweises
gegebenenfalls: der Bescheinigung über eine Namensänderung
Kopie des Personalausweises
Lebenslauf
Kosten
Keine
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
§ 37 Absatz 1 Satz 3 Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen; Zeugnisbewertung nach der Lissabon-Konvention in Verbindung mit
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
§ 10 Absatz 2 Prüfungen und Befähigungsnachweise
Vertiefende Informationen
- Informationen zur Führung ausländischer Hochschulgrade
- Merkblatt des Wissenschaftsministeriums in deutsch
- Merkblatt des Wissenschaftsministeriums in englisch
Freigabevermerk
17.04.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
- Prüfungs- und Befähigungsnachweise
- Am neuen Wohnort
- Spätaussiedler
- Anerkennung im Schul-/Hochschulbereich
- Integration von aus dem Ausland geflüchteten und zugewanderten Schülerinnen und Schülern
- Zuwanderung
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Königstr. 46
70173 Stuttgart
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