Dienstleistungen von A bis Z
Einrichtung einer Baustelle vorankündigen
Sie müssen die Einrichtung einer Baustelle rechtzeitig ankündigen.
Die sogenannte Vorankündigung müssen Sie danach auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aushängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Sie einen Koordinator beziehungsweise mehrere Koordinatoren bestellen.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, müssen Sie zusätzlich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen. Dies gilt auch, wenn Sie eine Vorankündigung übermitteln müssen und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
Voraussetzungen
Die Arbeiten dauern voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und dabei werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sein oder
der Umfang der Arbeiten wird 500 Personentage voraussichtlich überschreiten.
Zuständigkeit
wenn die Baustelle in einem Stadtkreis liegt: die Gewerbeaufsicht bei der Stadtverwaltung
wenn die Baustelle in einem Landkreis liegt: die Gewerbeaufsicht beim Landratsamt
für Baustellen auf einem Betriebsgelände mit nach dem Umweltrecht bedeutsameren Anlagen: die Gewerbeaufsicht des jeweiligen Regierungspräsidiums
für Baustellen auf folgenden Betriebsgeländen ausschließlich die Landesbergdirektion beim Regierungspräsidium Freiburg:
Betriebsgelände und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen
Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen
Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden
Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung
Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen
Ablauf
Sie müssen der zuständigen Behörde eine Vorankündigung schicken. Nutzen Sie dafür das im Internet erhältliche Formular.
Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:
Ort der Baustelle
Name und Anschrift des Bauherren
Art des Bauvorhabens
Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
Name und Anschrift des Koordinators oder der Koordinatorin
voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeit
voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Fristen
spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle
Erforderliche Unterlagen
eventuell: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Rechtsgrundlage
- §§ 2 und 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)
- Anhang II der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)
Vertiefende Informationen
Besonders gefährliche Arbeiten: Anhang II der Baustellenverordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.05.2019 freigegeben.
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