Dienstleistungen von A bis Z
Altenpfleger, Arbeitserzieher, Haus- und Familienpfleger, Heilerziehungsassistent, Heilpädagoge, Jugend- und Heimerzieher, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge mit ausländischer Berufsausbildung – Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen
Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Pflege- oder Sozialberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:
Altenpfleger oder -pflegerin
Altenpflegehelfer oder -pflegehelferin
Arbeitserzieher oder -erzieherin
Haus- und Familienpfleger oder -pflegerin
Heilerziehungsassistent oder -assistentin
Heilerziehungspfleger oder -pflegerin
Heilpädagoge oder Heilpädagogin
Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung
Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin
Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.
Voraussetzungen
Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
Persönliche Qualifikation (außer bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpä-dagogen oder Sozialpädagoginnen):
persönliche Zuverlässigkeit
gesundheitliche Eignung
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Hinweis: Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus sind nicht relevant.
Zuständigkeit
Landesgesundheitsamt beim Regierungspräsidium Stuttgart
Ablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Sie erkennt Ihren Abschluss als gleichwertig an, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede in der Berufsausbildung können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular oder Online-Antrag
Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthalts-bescheinigung
Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.
Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
bei Wohnsitz
in Deutschland: Bescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde. (Kopie der Anmeldung);
im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z. B. Bestätigung des künftigen Arbeitgebers, Bewerbungsschreiben oder Stellengesuche.
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachge-reicht werden)
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (nicht bei Sozialarbeitern oder Sozial-arbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen):
Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (kann nachgereicht werden)
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Außer bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädago-ginnen: Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein! Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deut-schen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder be-eidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.
Kosten
EUR 200,00
Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg
- Altenpflegegesetz
- Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Altenpflegehilfe
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Arbeitserziehung
- Heilerziehungspflegeverordnung
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Heilerziehungsassistenz
- Heilpädagogenverordnung
- Jugend- und Heimerzieherverordnung
- Landeshochschulgesetz
Vertiefende Informationen
Bearbeitungsdauer
Maximal vier Monate
Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin: maximal drei Monate.
Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.02.2019 freigegeben.
Elektronische Antragstellung
Zugehörige Lebenslagen
Referat 95 - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Tel. 0711 904-39208
Informationen & Öffnungszeiten