Dienstleistungen von A bis Z
Finanzdienstleistungen (Kreditwesengesetz) - Erlaubnis beantragen
Wenn Sie folgende Finanzdienstleistungen anbieten möchten, brauchen Sie dafür eine Erlaubnis.
die Anlagevermittlung,
die Anlageberatung,
den Betrieb eines multilateralen Handelssystems,
das Platzierungsgeschäft
Betrieb eines organisierten Handelssystems,
die Abschlussvermittlung,
die Finanzportfolioverwaltung
den Eigenhandel.
die Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten,
das Sortengeschäft,
Factoring,
Finanzierungsleasing
die Anlageverwaltung und
eingeschränktes Verwahrgeschäft.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen. Die Erlaubnis kann darüber hinaus auf einzelne Finanzdienstleistungen beschränkt werden und zieht eine laufende Aufsicht der Behörde über den Finanzdienstleister nach sich. Für folgende bestimmte Finanzdienstleistungen benötigen Sie eine Erlaubnis:
Sie brauchen außerdem die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn Sie neben Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen auch ein Eigengeschäft betreiben wollen, also Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder verkaufen wollen.
Hinweis: Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu sichern. Die Beitragsleistung richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Für andere Finanzdienstleistungen ist eventuell eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung nötig. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe erforderlich ist.
Voraussetzungen
Nachweis über ausreichendes Anfangskapital
bemisst sich nach eingezahltem Kapital und Rücklagen
Je nach Art der Finanzdienstleistungen EUR 25.000 bis 50.000
Alternativ reicht auch eine entsprechend Versicherung (Versicherungssumme abhängig von der Art der Finanzdienstleistungen)
Finanzdienstleistungsinstitute, die nur Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring oder Finanzierungsleasing erbringen: keine Rücklagen.
Finanzportfolioverwalter: Eigenmittel, die mindestens einem Viertel der Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind.
Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft: Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter wird in die Beurteilung der Solvenz des Instituts einbezogen
Nachweise über fachliche und persönliche Eignung der Geschäftsführung
Zuständigkeit
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
die Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in Baden-Württemberg
Ablauf
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:
Für eine Erlaubnis zum Erbringen der Tatbestände § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 10 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bis 4 oder 11 KWG muss das Formblatt aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 verwendet werden
Ansonsten können Sie den Antrag formlos stellen.
Senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung an die zuständige Stelle.
Sie bekommen dann per Post Bescheid über die Entscheidung der BaFin
Fristen
vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Erforderliche Unterlagen
Gründungsunterlagen (beglaubigte Kopie)
Gesellschaftsvertrag oder die Satzung (beglaubigte Kopie)
ein geeigneter Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
Angabe der Geschäftsleiter
Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Geschäftsleiter erforderlich sind in Form einer Straffreiheitserklärung (Formulare & Online-Dienste)
Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter erforderlich sind:
detaillierter, lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf jedes Inhabers beziehungsweise Geschäftsleiters,
ergänzt zumindest um die Zeugnisse der in den letzten 3 Jahren beendeten Beschäftigungsverhältnisse
ein tragfähiger Geschäftsplan mit Angabe der Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihre künftigen Entwicklung einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre
eine nähere Beschreibung der beabsichtigten Geschäftsabwicklung
Muster der vorgesehenen Kundenverträge, Verwaltungsverträge, Konto-/Depotvollmachten und allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit entworfen
Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts einschließlich Organigramm (mit Angaben über geplante Zweigstellen und darüber, ob die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen beabsichtigt ist, sowie eine Erklärung darüber, ob beabsichtigt ist, Auslagerungen von Bereichen auf ein anderes Unternehmen vorzunehmen)
Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren mit Darlegung, wie die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem KWG und WpHG sichergestellt werden soll
Sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen
Angabe der Höhe dieser Beteiligungen
Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter notwendig sind (siehe weiter oben, Straffreiheitserklärung, Mustererklärung der BaFin)
Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören: Darstellung der Konzernstruktur, Konzernspiegel
Angabe von Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Finanzdienstleistungsinstitut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen
Anzeigen und Unterlagen nach § 2c KWG in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform eines Einzelkaufmannes: Darlegung des Inhabers, inwieweit er angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Kunden für den Fall der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit, zum Beispiel im Todesfall oder bei Geschäftsunfähigkeit, getroffen hat. Die Darlegung enthält die Einwilligung des darin benannten Vertreters und dessen Erklärung zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (siehe weiter oben: Straffreiheitserklärung, Mustererklärung der BaFin), sofern es sich um eine natürliche Person handelt.
Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1- 4 oder 11, Abs. 1 S. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 KWG beatragen:
Angaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943
Formblatt der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945
Kosten
Verfahrenskosten: EUR 4.545 - EUR 10.160
Ferner sind die Kosten der Bundesanstalt für die laufende Aufsicht von den Instituten zu erstatten. Sie werden anteilig auf die einzelnen Institute umgelegt.
Sonstiges
Internetseiten der BaFin
Rechtsgrundlage
- § 1 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) (Begriffsbestimmungen)
- § 7 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) – Zusammenarbeit mit der Dt. Bundesbank
- § 32 Gesetz über das Kreditwesen (KWG) (Erlaubnis)
- Anzeigeverordnung (AnzV)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ((zi) in der ab 01.07.2011 gültigen Fassung) (FinDAGKostV)
Bearbeitungsdauer
sechs Monate ab vollständigem Antrag
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesfinanzministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.11.2018 freigegeben.
Formulare & Online-Dienste
- Finanzdienstleistungen - Angaben zur Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit
- Finanzdienstleistungen - Erlaubnis
- Finanzdienstleistungen - Liste der Mitglieder des Leitungsorgans
Zugehörige Lebenslagen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel. <strong>Verbrauchertelefon: 01805 - 122346</strong> <br>(14 ct/min aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 ct/min aus Mobilfunknetzen)
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