Dienstleistungen von A bis Z
Geburt im Ausland - Aufnahme in das deutsche Geburtenregister beantragen
Eine Geburt im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.
Das ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden.
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung
besitzt die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder
ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder
ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
Sie sind
die betroffene Person,
die Eltern dieser Person,
die Kinder dieser Person oder
der Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise Lebenspartner oder Lebenspartnerin.
Zuständigkeit
das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person
ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin
Ablauf
Sie können die Eintragung persönlich oder schriftlich beantragen.
Sind Sie als antragsberechtigte Person aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin trägt die Geburt ins Geburtenregister ein.
Sollte die Beurkundung nicht möglich sein, werden Sie umgehend informiert.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Fallkonstellation können weitere Unterlagen notwendig sein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
EUR 160,00
Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je EUR 20,00
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder Dolmetscherleistungen.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
Stadt Schömberg
Alte Hauptstr. 7
72355 Schömberg
Postanschrift
Alte Hauptstr. 7
72355 Schömberg
Tel. 0742794020
Fax 07427940224
info@stadt-schoemberg.de
info@stadt-schoemberg.de-mail.de
Informationen & Öffnungszeiten