Dienstleistungen von A bis Z
Genehmigung für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen beantragen
Man unterscheidet:
normaler Linienverkehr
Fernverkehr innerhalb Deutschlands zwischen größeren Städten
Sonderformen des Linienverkehrs: Berufsverkehr, Schülerverkehr, Marktfahrten und Theaterfahrten
Hinweis: Pro Strecke wird üblicherweise nur eine Buslinie genehmigt. Die Fernlinien dürfen den Verbundlinienverkehr nicht konkurrieren.
Die Genehmigung können Sie für längstens zehn Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Voraussetzungen
für das Unternehmen:
persönliche und fachliche Eignung aller Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer des antragstellenden Unternehmens sowie, wenn vorhanden, eines externen Verkehrsleiters
Betriebssitz oder Niederlassung im Inland (im handelsrechtlichen Sinn)
Nachweis, dass das Unternehmen zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist
für die Strecke:
Die geplante Streckenführung schließt nur Straßen ein, die geeignet sind.
Auf der geplanten Strecke gibt es noch keinen Linienverkehr.
Die Unternehmen, die bereits mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs beauftragt sind, decken den Bereich nicht ab und können auch nach Ablauf einer bestimmten Frist keinen entsprechenden Linienverkehr einrichten.Die geplante Buslinie entspricht den Zielen des Nahverkehrsplans. Dieser wird von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten aufgestellt und ist auf deren Internetseiten einzusehen; Sie erhalten dort auch nähere Auskünfte dazu.
Die ÖPNV-Linien werden (mit einzelnen Ausnahmen) nicht mehr einzeln, sondern nur noch "gebündelt" (Linienbündel) vergeben. Dieses Linienbündel-Konzept ist Bestandteil jedes Nahverkehrsplans der Landkreise beziehungsweise der Kreisfreien Städte.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dem die geplante Fahrt der neuen Buslinie starten soll, wenn
die geplante Buslinie in einen kreisüberschreitenden Nahverkehrs- oder Tarifverbund einbezogen ist,
Sie die geplante Buslinie grenzüberschreitend ("Auslandslinienverkehr") einsetzen wollen oder
der Stadt- oder Landkreis als untere Verwaltungsbehörde beziehungsweise eines ihrer Beteiligungsunternehmen entweder selbst den Antrag stellt oder derzeit eine solche Genehmigung für die beantragte Strecke oder Teilstrecke besitzt
in allen anderen Fällen: die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Fahrt der geplanten Buslinie beginnen soll.
Hinweis: Die innerdeutschen Fernlinienverkehre sind nicht in Verkehrsverbünde einbezogen.
Ablauf
Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen.
Je nach Angebot erhalten Sie dort ein Antragsformular oder Sie können es im Internet herunterladen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und holt Stellungnahmen von Stellen ein, die im Einzugsbereich der geplanten neuen Linie liegen.
Dazu gehören üblicherweise:
Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten
Städte, Gemeinden und möglicherweise Landkreise
örtlich zuständige Träger der Straßenbaulast
Planungsbehörden
Gewerbeaufsichtsbehörden
weitere Behörden, die von dem Antrag betroffen sind
Industrie- und Handelskammern
Fachgewerkschaften und Fachverbände
Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis des Prüfverfahrens schriftlich mit.
Fristen
spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums
Erforderliche Unterlagen
Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), beispielsweise:
Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus dem Fahreignungsregister
Bei eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
Ausfertigung des Gesellschaftervertrags und der Gesellschafterliste
Bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, in der Ihr Betriebssitz angemeldet ist
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
für sich selbst, sofern Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
Eigenkapitalbescheinigung und, falls erforderlich, Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 5.000 Euro nachweisen.
Nachweis der fachlichen Eignung:
Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen oder
Zeugnis über eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung
Fahrpläne, aus denen ersichtlich ist, wo und in welchen Abständen es Haltestellen geben soll (in einfacher Ausfertigung), dazu in elektronischer Form - jeweils als PDF
Übersichtskarten, auf denen Fahrstrecke und Haltestellen erkennbar sind, sowie alle in diesem Gebiet vorhandenen Verkehrsarten (Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen) in einfacher Ausfertigung, dazu in elektronischer Form - jeweils als PDF
Haltestellenverzeichnis
Länge der Linie in Kilometern (bei Zwischenhaltestellen auch Länge der Teilstrecken in Kilometern)
Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge (Zahl, Art und Angabe der Sitz- und Stehplätze)
geplante Tarife und Beförderungsbedingungen
bei Linienverkehr, den Sie über die Grenzen hinaus anbieten wollen: genaue Angaben über Lenk- und Ruhezeiten
wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen:
Führungszeugnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus dem Verkehrszentralregister
Nachweis der fachlichen Eignung
Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
je nach Liniengestaltung und Prüfungsaufwand: EUR 100,00 – 2.440,00
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 8 (PBefG) Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
§§ 42, 42a, 43 (PBefG) Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 1 - Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
§ 2 - Zuständigkeit der Regierungspräsidien
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Vertiefende Informationen
Personenbeförderung - ÖPNV- Informationen der Regierungspräsidien
Bearbeitungsdauer
üblicherweise drei Monate
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Bezugsort
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist unter folgendem Internet-Link verfügbar:
Freigabevermerk
12.12.2023 Regierungspräsidium Stuttgart
Formulare & Online-Dienste
Zugehörige Lebenslagen
Verkehrsamt
Richard-Strauß-Straße 5
72336 Balingen
Tel. 07433921431
Fax 07433921507
verkehrsamt@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten