Dienstleistungen von A bis Z
Grünes Kennzeichen beantragen
Grüne Kennzeichen sind Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Untergrund. Sie sind für bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge vorgesehen.
Das sind zum Beispiel:
Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
bestimmte Anhänger
Voraussetzungen
Ihr Fahrzeug ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Zuständigkeit
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist
für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
für einen Landkreis: das Landratsamt
Hinweis: Das zuständige Hauptzollamt überprüft die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Die notwendigen Unterlagen werden gegebenenfalls vom Hauptzollamt direkt bei Ihnen angefordert.
Ablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen das grüne Kennzeichen zusammen mit einem Antrag auf Steuerbefreiung bei der Zulassungsbehörde beantragen.
Das zuständige Hauptzollamt überprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ihrem Fahrzeug wird vorab ein grünes Kennzeichen zugeteilt.
Auch für Fahrzeuge und Anhänger, die schon verkehrsrechtlich zugelassen wurden, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen.
In diesem Fall können Sie den Antrag direkt beim zuständigen Hauptzollamt stellen oder bei jedem anderen Hauptzollamt bzw. bei einer Kontaktstelle einreichen.
Von dort wird er an die zuständige Stelle weitergeleitet. Das grüne Kennzeichen wird dann im Nachgang ausgegeben.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) auf dem Kennzeichen an.
Tipp: Wenn Sie Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Erforderliche Unterlagen
gültiger Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung: zusätzlich
schriftliche Vollmacht
gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
bei juristischen Personen/ Firmen:
aktueller Nachweis des Bestehens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs und von Einkünften hieraus oder der Durchführung von entsprechenden Lohnarbeiten
Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters. Das ist bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
Zulassungsbescheinigung Teil II und
Übereinstimmungsbescheinigung (COC),
bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3 Satz 6 StVZO oder
Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 StVZO
bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/ COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief ausgefüllt war, zusätzlich:
Kaufvertrag oder Originalrechnung
bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat: die Zollquittung/ Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen reserviert haben
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.
Kosten
nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 26,80
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.
Sonstiges
Informationen zur Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.
Rechtsgrundlage
- § 9 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Besondere Kennzeichen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.
Freigabevermerk
Stand: 16.08.2021
Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
Zulassungsstelle Albstadt
Unter dem Malesfelsen 23
72458 Albstadt-Ebingen
Tel. 07431/8000-1524
Fax 07431/8000-1283
zula.albstadt@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Zulassungsstelle Balingen
Richard-Strauß-Straße 5
72336 Balingen
Tel. 07433/92-1525
Fax 07433/92-1650
zula.balingen@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Zulassungsstelle Hechingen
Heiligkreuzstraße 10
72379 Hechingen
Tel. 07471/9309-1526
Fax 07471/9309-1291
zula.hechingen@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten