Dienstleistungen von A bis Z
Haltung eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen
Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes müssen Sie eine Sachkunde besitzen. Das heißt, Sie müssen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, damit Sie Ihren Hund jederzeit so halten und führen können, dass von ihm keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde weisen Sie durch das Bestehen einer Prüfung nach.
Hinweis: Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem Sie den praktischen Teil der Prüfung abgelegt haben.
Voraussetzungen
Ihr Hund
ist mindestens 6 Monate alt und
muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben.
Hinweis: Die Gemeinde bestimmt die Voraussetzungen, die Sie als Hundehalter oder Hundehalterin erfüllen müssen. Informationen darüber erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde.
Zuständigkeit
die Ortspolizeibehörde
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Hinweis: Die Behörde kann eine sachverständige Person hinzuziehen.
Ablauf
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Theoretischer Teil
tierschutzrechtliche Vorschriften
einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts
Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden
Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, besonders
Lern- und Sozialverhalten und
verschiedene Formen der Aggression sowie deren Bewältigung
Entwicklungsphasen von Junghunden
Erziehung und Ausbildung von Hunden
Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden
Bewältigen von Alltagssituationen
Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus einem Fachgespräch oder aus einem Test mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice).
Die Ortspolizeibehörde kann auf den theoretischen Teil der Prüfung bei Vorlage eines der folgenden Nachweise verzichten:
erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,
Ausbildung als Polizeihundeführer oder Polizeihundeführerin,
bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder Tierpflegerin oder erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt,
erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Absatz 2 Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 Nr. 3, 4 und 8 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 29.03.2017 (BGBl. I, S. 626), bezogen auf Hunde,
sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde, zum Beispiel durch Leistungsrichter, Leistungsrichterinnen, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.
Praktischer Teil
Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (zum Beispiel in gewohnter und fremder Umgebung)
Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung
Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen
Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im theoretischen als auch im praktischen Teil eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist.
Sie haben die Prüfung im praktischen Teil nicht bestanden? Ob Sie diese wiederholen dürfen, liegt im Ermessen der Behörde und ist vom Verhalten des Hundes abhängig. Eine Wiederholung ist dann normalerweise nach drei bis sechs Monaten möglich. Wenden Sie sich für Informationen über die genauen Bestimmungen an die zuständige Stelle.
Hinweis: Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
ausgefülltes Antragsformular
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
Kosten
Abhängig vom Prüfer oder der Gemeinde
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)
Vertiefende Informationen
- Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen
- Verhaltensprüfung für Kampfhunde beantragen
- Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen
Bearbeitungsdauer
je nach Gemeinde unterschiedlich
Freigabevermerk
04.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
- Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden
- Heimtierhaltung
- Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd
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