Dienstleistungen von A bis Z
Handelsregister - Einsicht nehmen
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis. Es wird elektronisch geführt. Auf Wunsch erstellt Ihnen das Registergericht einen Ausdruck von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten.
Beispiel: Namen der Personen, die für das eingetragene Unternehmen vertretungsberechtigt sind.
Sie erhalten Informationen
über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Einzelkaufleute und
zu Tatsachen und Rechtsverhältnissen, die im Geschäftsleben wichtig sind.
Voraussetzungen
keine
Zuständigkeit
das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich die Niederlassung der betreffenden Kauffrau beziehungsweise des betreffenden Kaufmanns oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet
Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Ablauf
Sie können die Daten auch online abrufen.
Wenn Sie den Ausdruck persönlich oder schriftlich beantragen:
Sprechen Sie persönlich beim zuständigen Registergericht vor, bekommen Sie den Ausdruck sofort.
Beantragen Sie den Ausdruck schriftlich, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung.
Spätestens wenn der Betrag dem zuständigen Registergericht gutgeschrieben wurde, sendet es Ihnen den geforderten Ausdruck zu.
Der Auszug kann Teilnehmenden am elektronischen Rechtsverkehr auch elektronisch übermittelt werden. Eine Übermittlung als einfache E-Mail ist aber nicht möglich.
Auskünfte erteilt Ihnen das zuständige Registergericht.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Wenn Sie die Daten online abrufen: keine.
Wenn Sie den Ausdruck persönlich oder elektronisch beantragen
und in Papierform möchten:
für einfache Ausdrucke: EUR 10,00
für amtliche Ausdrucke: EUR 20,00
und im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs möchten:
für eine unbeglaubigte Datei: EUR 5,00
für eine beglaubigte Datei: EUR 10,00
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
§ 9 Einsichtnahme in das Handelsregister
Handelsregisterverordnung (HRV):
§ 30a Ausdrucke
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG):
Nr. 17000 bis 17003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2
Freigabevermerk
20.02.2025 Justizministerium Baden-Württemberg
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