Dienstleistungen von A bis Z
Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragsungsweges minimiert werden.
Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung über dieses Risiko teilgenommen haben.
Das Gleiche gilt, wenn Sie
sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn Sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.
Voraussetzungen
Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Eiprodukte
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Backwaren
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
Sprossen und Keimlinge
In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck.Oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.
Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Zuständigkeit
das Gesundheitsamt
Gesundheitsamt ist,
wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
ansonsten das Landratsamt.
Ablauf
Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren („Belehrung in Präsenz“) oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich online belehren zu lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.
Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.
Fristen
Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.
Erforderliche Unterlagen
bei Belehrung in Präsenz: gültiger Ausweis mit Bild, zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis
bei Online-Belehrung: Service-Konto auf www.service-bw.de, sowie elektronischer Personalausweis oder digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (in bmp-, jpg-, png-, tif- oder tiff-Format)
Kosten
Bei Belehrung in Präsenz: Erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung über die entstehenden Kosten. Diese können je nach Landkreis unterschiedlich ausfallen. Außerdem können je nach Zweck der Belehrung unterschiedlich hohe Gebühren anfallen. Rechnen Sie mit etwa EUR 35,00. In einigen Landkreisen sind die Gebühren für Schüler, Studenten und Auszubildende etwas geringer.
Bei Online-Belehrung: Es können je nach zuständigem Gesundheitsamt und Zweck der Belehrung unterschiedlich hohe Gebühren anfallen. Diese werden Ihnen im Online-Antrag angezeigt und durch Online-Bezahlung beglichen.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Infektionsschutzgesetz (IfSG):
§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Vertiefende Informationen
- Formularvorlagen des Robert-Koch-Instituts in mehreren Sprachen
- Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen (PDF)
Freigabevermerk
12.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg
Elektronische Antragstellung
Zugehörige Lebenslagen
Gesundheitsamt
Weilheimer Straße 31
72379 Hechingen
Tel. 07471 93091568
Fax 07471 93091669
gesundheitsamt@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten