Dienstleistungen von A bis Z
Kraftfahrzeugkennzeichen oder Plaketten - bei Unleserlichkeit oder Beschädigung ersetzen
Sie benötigen Ersatz, wenn
Ihr Kennzeichenschild beschädigt oder unleserlich geworden ist oder
eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette) sich vom Kennzeichen gelöst hat oder so beschädigt ist, dass der Sicherheitscode lesbar wird.
Voraussetzungen
Ihr Kennzeichen oder Ihre Plakette sind unleserlich oder beschädigt.
Zuständigkeit
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist
für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
für einen Landkreis: das Landratsamt
Ablauf
Legen Sie die "alten" Kennzeichenschilder bei der zuständigen Zulassungsbehörde vor.
In den meisten Fällen wechselt diese die Kennzeichen oder Plaketten direkt vor Ort aus.
Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder brauchen, können Sie sich an private Anbieterinnen und Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Erforderliche Unterlagen
gültiger Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung: zusätzlich
schriftliche Vollmacht
gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
bei juristischen Personen/ Firmen:
Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu finden ist: Nachweis über eine gültige HU durch den letzten HU-Bericht
bisheriges oder bisherige Kennzeichen
Hinweis: Wenn Sie ein Kennzeichen aus einem anderen Verwaltungsbezirk mitgenommen haben, müssen Sie alle am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen zur Stempelung vorlegen.
Kosten
je nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 0,50
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich Kosten an.
Rechtsgrundlage
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausstellung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen)
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO) (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)
- § 47 a Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO) (Abgasuntersuchung (AU))
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Bearbeitungsdauer
in der Regel sofort
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.
Freigabevermerk
Stand: 16.08.2021
Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
Zulassungsstelle Albstadt
Unter dem Malesfelsen 23
72458 Albstadt-Ebingen
Tel. 07431/8000-1524
Fax 07431/8000-1283
zula.albstadt@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Zulassungsstelle Balingen
Richard-Strauß-Straße 5
72336 Balingen
Tel. 07433/92-1525
Fax 07433/92-1650
zula.balingen@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten
Zulassungsstelle Hechingen
Heiligkreuzstraße 10
72379 Hechingen
Tel. 07471/9309-1526
Fax 07471/9309-1291
zula.hechingen@zollernalbkreis.de
Informationen & Öffnungszeiten