Dienstleistungen von A bis Z
Krebsfrüherkennungsuntersuchung wahrnehmen
Gesetzlich Versicherte haben ab einem gewissen Alter einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
Gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen für Frauen
im Alter von 20 bis 34 Jahren: jährliche Genitalbereichsuntersuchung
gezielte Befragung (zum Beispiel Fragen nach Blutungsstörungen, Ausfluss)
Inspektion des Gebärmuttermundes
Krebsabstrich und zytologische Untersuchung
gynäkologische Tastuntersuchung
Beratung
im Alter zwischen 35 und 65 Jahren: alle 3 Jahre Genitaluntersuchung und gynäkologische Untersuchung
Kombinationsuntersuchung aus zytologischem Abstrich vom Muttermund und einem HPV-Test (Test auf genitale Infektionen mit Humanen Papillomviren); ein vom Gebärmutterhals entnommener Abstrich wird hierbei sowohl auf HPV als auch auf Zellveränderungen untersucht
auffällige Befunde werden im Rahmen der Früherkennung weiter abgeklärt
klinische Untersuchung mit Anamnese, gynäkologischer Tastuntersuchung, Untersuchung der genitalen Hautregion (wie bei der jährlichen körperlichen Untersuchung für 20- bis 34-jährige Frauen; diese jährliche Untersuchung für Frauen ab 35 Jahren erfolgt in jedem dritten Jahr in Verbindung mit der Kombinationsuntersuchung aus zytologischem Abstrich und HPV-Test)
Beratung über das Ergebnis
ab dem Alter von 30 Jahren ergänzend: jährliche Brustuntersuchung
gezielte Befragung (zum Beispiel Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut und der Brust)
Abtasten der Brüste und der dazugehörigen Lymphknoten
Anleitung zur Brustselbstuntersuchung
ab dem Alter von 35 Jahren ergänzend: alle zwei Jahre Hautuntersuchung
gezielte Befragung (zum Beispiel Fragen nach Veränderungen der Haut und Beschwerden)
standardisierte Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
ergänzend Dickdarm- und Rektumuntersuchung:
im Alter von 50 bis 54 Jahren jährlich:
Befragung zu Stuhlauffälligkeiten und Beratung zum Dickdarmkrebs
Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut (immunologischer Test)
ab dem Alter von 55 Jahren:
entweder eine komplette Darmspiegelung, die Sie bei unauffälligem Befund nach frühestens zehn Jahren einmal wiederholen können oder
Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut alle zwei Jahre
im Alter von 50 bis 75 Jahren: alle zwei Jahre Mammografie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs auf schriftliche Einladung der Zentralen Stelle Mammografie-Screening Baden-Württemberg in eine zertifizierte Screeningeinheit
Röntgen beider Brüste
Doppelbefundung der Röntgenaufnahmen durch zwei unabhängige Untersuchungspersonen
Gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen für Männer
ab dem Alter von 35 Jahren: alle zwei Jahre Hautuntersuchung
gezielte Befragung (um Beispiel nach Veränderungen der Haut und Beschwerden)
standardisierte Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
ab dem Alter von 45 Jahren ergänzend: jährliche Prostata- und Genitaluntersuchung
gezielte Befragung
Tastuntersuchung der Prostata vom Enddarm aus, Tastuntersuchung von Hoden, Penis und Lymphknoten der Leisten
ergänzend Dickdarm- und Rektumuntersuchung:
im Alter von 50 bis 55 Jahren jährlich:
Befragung zu Stuhlauffälligkeiten und Beratung zum Dickdarmkrebs
Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut (immunologischer Test)
ab dem Alter von 50 Jahren:
entweder eine komplette Darmspiegelung, die Sie bei unauffälligem Befund nach frühestens zehn Jahren einmal wiederholen können oder
Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut alle zwei Jahre (ab 55 Jahren)
Andere Krebsfrüherkennungsuntersuchungen müssen Sie selbst bezahlen (zum Beispiel gezielte Hautinspektion beim Dermatologen, Mammografie vor 50, Messung des Augeninnendrucks),
wenn es sich um reine Früherkennungsmaßnahmen handelt und
Sie sie nicht zur Abklärung eines Erkrankungsverdachts durchführen lassen.
Hinweis: Wenn Sie in der Eigenbeobachtung Auffälligkeiten bemerken (zum Beispiel Knoten in der Brust, sichtbares Blut im Stuhl), wenden Sie sich unverzüglich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Dies gilt auch für Auffälligkeiten, die Sie zwischen den vorgesehenen Untersuchungsterminen bemerken.
Voraussetzungen
Es handelt sich um die Früherkennung von Krankheiten, die sich wirksam behandeln lassen.
Das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten ist durch diagnostische Maßnahmen erfassbar.
Die Krankheitszeichen sind medizinisch-technisch genügend eindeutig erfassbar.
Es sind genügend Ärztinnen oder Ärzte und Einrichtungen vorhanden, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.
Zuständigkeit
Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt beziehungsweise eine Fachärztin oder ein Facharzt
Ablauf
Vereinbaren Sie für die Untersuchung einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt beziehungsweise bei einer Fachärztin oder einem Facharzt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
für gesetzlich Versicherte: keine
Hinweis: Für privat Versicherte gelten diese Regelungen nicht. Üblicherweise übernehmen die privaten Versicherungen die Früherkennungsmaßnahmen aber im gleichen Umfang.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V):
§ 25 Gesundheitsuntersuchungen
§ 25 a Organisierte Früherkennungsprogramme
Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) PDF
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen zum Thema "Krebsfrüherkennung und Vorsorge" finden Sie im Onlineauftritt der Deutschen Krebsgesellschaft.
Freigabevermerk
28.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg