Dienstleistungen von A bis Z
Landesärztekammer - Mitgliedschaft anmelden
Als Ärztin oder Arzt in Baden-Württemberg müssen Sie sich bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg anmelden. Die Mitgliedschaft ist verpflichtend.
Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört unter anderem,
die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen,
deren berufliche Weiterbildung zu regeln,
die berufliche Fortbildung zu fördern und
die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen.
Hinweis: Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit ins Ausland verlagern, können Sie freiwilliges Mitglied bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie nur Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ohne beruflich tätig zu sein.
Als Ärztin oder Arzt, die oder der gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten ambulant behandeln darf, sind Sie zusätzlich automatisch Mitglied in der Kassenärztlichen Vereinigung.
Voraussetzungen
Um Kammermitglied der Landesärztekammer zu sein, müssen Sie
als Ärztin oder Arzt bestallt oder approbiert sein oder
eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen und
Ihren Beruf in Baden-Württemberg ausüben oder, falls Sie Ihren Beruf nicht ausüben, in Baden-Württemberg Ihren Wohnsitz haben.
Zuständigkeit
die Landesärztekammer Baden-Württemberg
Ablauf
Sie müssen sich schriftlich bei der Landesärztekammer anmelden. Das erforderliche Formular erhalten Sie von der Landesärztekammer. Es steht Ihnen auch im Internet zur Verfügung.
Füllen Sie den Meldebogen aus, unterschreiben Sie ihn und schicken Sie ihn an die Bezirksärztekammer.
Anschließend erhalten Sie eine Mitgliedsbescheinigung. Die Landesärztekammer trägt die neuen Mitglieder in das Mitgliederverzeichnis ein.
Fristen
innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Staatsangehörigkeit, beispielsweise durch den Reisepass oder den Personalausweis
Approbation oder Berufserlaubnis
Urkunden über akademische Grade und Titel wie Promotionsurkunde oder Habilitation
Urkunden über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade und Titel
Urkunden über die Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen wie beispielsweise die Facharztanerkennung.
Hinweis: Die Urkunden müssen Sie in amtlich beglaubigter Abschrift einreichen. Die Kammer kann die Vorlage der Originalurkunden verlangen.
Kosten
für die Anmeldung: keine
für die Mitgliedschaft: Jahresbeitrag in unterschiedlicher Höhe
Bemessungsgrundlage für Ihren Beitrag sind Ihre Einkünfte.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, dem sog. Beitragsfaktor. Der Beitragsfaktor beträgt 0,41 Prozent und wird auf den vollen Euro abgerundet. Der Mindestbeitrag beträgt 40 Euro.
Freiwillige Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 150 Euro.
Rechtsgrundlage
- §§ 2, 3 Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) (Kammermitglieder, Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates)
- §§ 2, 3 Beitragsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Beitragsbemessung, Beitragshöhe)
- §§ 1, 2 Meldeordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
- Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg zur Festsetzung des Beitragsfaktors
Vertiefende Informationen
Bezugsort
Geben Sie den Ort ein, in dem Sie Ihre Praxis haben.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.04.2019 freigegeben.
Formulare & Online-Dienste
- Meldebogen der Bezirksärztekammer Nordbaden
- Meldebogen der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
- Meldebogen der Bezirksärztekammer Südbaden
- Meldebogen der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Zugehörige Lebenslagen
- Berufliche Qualifikation und Berufspflichten
- Freie Berufe mit Zulassungsvoraussetzungen
- Freiberufler
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