Dienstleistungen von A bis Z
Arztregister - Eintragung beantragen
Sie müssen sich zuerst in das Arztregister eintragen lassen, wenn Sie anschließend für eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit zugelassen werden möchten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Es enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Voraussetzungen
Sie müssen
als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
einen Nachweis vorlegen über
den Abschluss einer Facharztausbildung oder
eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
Für eine Eintragung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut approbiert sein und
einen Fachkundenachweis in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Richtlinienverfahren der Psychotherapie (Verhaltenstherapie, analytische Psychotherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) vorlegen.
Zuständigkeit
die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen
Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.
Ablauf
Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Geburtsurkunde
bei Namensänderungen die betreffende Urkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
Approbationsurkunde
Zeugnis über den Studienabschluss
Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
Anerkennung über eine erworbene Fachgebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung, fakultative Weiterbildung oder Fachkundenachweis entsprechend der Weiterbildungsordnung
gegebenenfalls Promotionurkunde bzw. Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
gegenebenfalls Genehmigungsurkunde zum Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grads
lückenlose Nachweise (zum Beispiel Zeugnisse, Bescheinigungen) über die ausgeübte Tätigkeit seit dem Staatsexamen
aktuelle ausgestellter Nachweis (zum Beispiel Zeugnisse oder Bescheinigung) über die derzeitige Tätigkeit
gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
bei fremdsprachlichen Dokumenten: in beglaubigter Übersetzung eines staatlich anerkannten Übersetzers oder Übersetzerin
Die Unterlagen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorlegen.
Kosten
EUR 100,00
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
§§ 1-10
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 95 a (Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte)
§ 95 c (Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister)
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
16.05.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
Formulare & Online-Dienste
Zugehörige Lebenslagen
- Berufliche Qualifikation und Berufspflichten
- Freie Berufe mit Zulassungsvoraussetzungen
- Freiberufler
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Albstadtweg 11
70567 Stuttgart
Tel. 0711/7875-0
Fax 0711/7875-3274
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