Dienstleistungen von A bis Z
Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
minderjährige Kinder,
Eheleute
Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte,
Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen Ehe im Wesentlichen entspricht.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn SieEinkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Ihr schon in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Aufenthaltserlaubnis
Blaue Karte EU
ICT-Karte
Mobiler-ICT-Karte oder
hält sich als mobiler Forscher berechtigt im Bundesgebiet auf.
Es steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung.
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
das in Deutschland lebende Familienmitglied oder dessen in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte besitzt einen bestimmten Aufenthaltstitel (zum Beispiel Blaue Karte EU) oder
Vorliegen eines besonderen Härtefalls
Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung
erzwungen haben oder
nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Zuständigkeit
für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde istwenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Kommune wohnen: das Landratsamt
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Ablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum (Typ D) beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres schon in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
Nachweis über ausreichenden Wohnraum
Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
Nachweis eines besonderen Härtefalls
Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.
Kosten
erstmalige Erteilung: EUR 100,00
Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.
Sonstiges
Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
in Deutschland aufgewachsen oder
im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können
frei einreisen,
benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
dürfen in Deutschland arbeiten.
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen
einreisen und
sich in Deutschland aufhalten.
Beachten Sie die Einreisebestimmungen.
Rechtsgrundlage
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
§ 30 Ehegattennachzug
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 32 Kindernachzug
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU):
§ 3 Familienangehörige von Unionsbürgern
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
Vertiefende Informationen
Lebenspartnerschaft
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.
- Nachweis von Sprachkenntnissen (Bundesamt für Migration)
Freigabevermerk
30.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
Formulare & Online-Dienste
Zugehörige Lebenslagen
- Ehegatten und Abkömmlinge
- Wer ist Spätaussiedler?
- Spätaussiedler
- Aufenthaltszwecke
- Aufenthaltserlaubnis
- Einreise und Aufenthaltstitel
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Zuwanderung und Integration
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