Dienstleistungen von A bis Z
Niederlassungserlaubnis beantragen
Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis?
Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.
Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in ausdrücklichen Ausnahmefällen Nebenbestimmungen enthalten.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung haben, können Sie in direktem Anschluss keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Zeiten, in denen Sie sich zum Studium oder zur Ausbildung im Bundesgebiet aufgehalten haben, rechnet Ihnen die zuständige Stelle aber zur Hälfte auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis an.
Voraussetzungen
Ihre Identität ist geklärt, und Sie erfüllen die Passpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn SieEinkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, beispielsweise eine begangene Straftat, stehen der Erteilung nicht entgegen.
Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch kürzere Fristen gelten.Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (B1) und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
Zuständigkeit
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt
Ausländerbehörde ist:
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Ablauf
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT)
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Nachweis über Vorstrafen
Nachweis, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
Kosten
EUR 113,00
Niederlassungserlaubnis für Selbstständige: EUR 124,00
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00
Hinweis: Für Minderjährige gelten Sonderregelungen.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis)
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen dazu erhalten Sie auch unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
In einigen Fällen gelten andere Voraussetzungen und Aufenthaltsfristen:
- Hochqualifizierte
Fachkräfte (abgeschlossene inländische Berufsausbildung oder Studium)
- Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU
ehemalige Deutsche
- Selbstständige
Familienangehörige von Deutschen (Ehemann oder Ehefrau, minderjährige ledige Kinder)
Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge
Freigabevermerk
21.01.2025 Justizministerium Baden-Württemberg
Formulare & Online-Dienste
Zugehörige Lebenslagen
- Ausländische Arbeitnehmer
- Einzelne Personengruppen
- Arbeitnehmer
- Aufenthalt aus humanitären Gründen
- Aufenthaltszwecke
- Niederlassungserlaubnis
- Einreise und Aufenthaltstitel
- Zuwanderung
Kontakt
Frau Denise Rak
Hauptamt
Gebäude: Bürgerbüro
Raum Zimmer 1
Tel. 07427 9402-14
Fax 07427 9402-38
denise.rak@stadt-schoemberg.de
Frau Sabrina Rieker
Hauptamt
Gebäude: Bürgerbüro
Raum Zimmer 1
Tel. 07427 9402-14
Fax 07427 9402-38
sabrina.rieker@stadt-schoemberg.de
Frau Ayfer Özdemir
Bürgerbüro
Gebäude: Bürgerhaus Schörzingen
Raum 1. Stock
Tel. 07427 9402-50
Fax 07427 9402-53
ayfer.oezdemir@stadt-schoemberg.de
Frau Svetlana Schock
Hauptamt
Gebäude: Bürgerbüro
Raum Zimmer 2
Tel. 07427 9402-13
Fax 07427 9402-38
svetlana.schock@stadt-schoemberg.de
Zuwanderung und Integration
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Tel. 07433 921311
Fax 07433 921240
zuwanderung@zollernalbkreis.de
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