Dienstleistungen von A bis Z
Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Einen vorläufigen Personalausweis können Sie beantragen, wenn Sie
dringend einen Ausweis benötigen und
keinen gültigen Reisepass besitzen.
Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate.
Hinweis: Der vorläufige Personalausweis enthält keinen Chip. Daher ist die Online-Ausweisfunktion damit nicht möglich und die Erfassung der Fingerabdrücke nicht erforderlich.
Sie müssen ihn spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
Voraussetzungen
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.
Zuständigkeit
Ein vorläufiger Personalausweis kann nur von inländischen Personalausweisbehörden ausgestellt werden. Zuständig ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Bei Wohnungslosen und Strafgefangenen ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
Personalausweisbehörde ist
die Gemeinde-/Stadtverwaltung
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch die Auslandvertretungen ist nicht möglich.
Ablauf
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen.
Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie auch gleichzeitig beantragen.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Kinder und Jugendliche, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.
Die Personalausweisbehörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung sind dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis erforderlich.
Es können gegebenenfalls weitere Unterlagen nötig sein, um eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
EUR 10,00
EUR 13,00 Zuschlag, wenn
die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
Sonstiges
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.
Rechtsgrundlage
Personalausweisgesetz (PAuswG)
§ 1Ausweispflicht)
§ 3 (PAuswG) Vorläufiger Personalausweis
§ 6 (PAuswG) Gültigkeit
§ 7 (PAuswG) Sachliche Zuständigkeit
§ 8 (PAuswG) Örtliche Zuständigkeit
§ 9 (PAuswG) Ausstellung des Ausweises
§ 27 (PAuswG) Pflichten des Ausweisinhabers
§ 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) (Gebühren für Ausweise)
Bearbeitungsdauer
sofort
Freigabevermerk
30.11.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
Kontakt
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Hauptamt
Gebäude: Bürgerbüro
Raum Zimmer 1
Tel. 07427 9402-14
Fax 07427 9402-38
denise.rak@stadt-schoemberg.de
Frau Sabrina Rieker
Hauptamt
Gebäude: Bürgerbüro
Raum Zimmer 1
Tel. 07427 9402-14
Fax 07427 9402-38
sabrina.rieker@stadt-schoemberg.de
Frau Ayfer Özdemir
Bürgerbüro
Gebäude: Bürgerhaus Schörzingen
Raum 1. Stock
Tel. 07427 9402-50
Fax 07427 9402-53
ayfer.oezdemir@stadt-schoemberg.de
Frau Svetlana Schock
Hauptamt
Gebäude: Bürgerbüro
Raum Zimmer 2
Tel. 07427 9402-13
Fax 07427 9402-38
svetlana.schock@stadt-schoemberg.de
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